Konflikte in Kirchgemeinden
Eine Amtsenthebung ist die «Ultima Ratio»
Der Fall hat vor einigen Wochen für Schlagzeilen gesorgt: Ein reformierter Pfarrer in der Thurgauer Kirchgemeinde Diessenhofen war in die Kritik geraten, weil er neben seinem geistlichen Amt für die Alternative für Deutschland im Stadtparlament von Frankfurt an der Oder politisiert. Die Kirchenvorsteherschaft erklärte daraufhin, dass die beiden Ämter schwierig zu vereinbaren seien – verboten sei das Vorgehen des Pfarrers aber nicht (ref.ch berichtete).
Erst als Facebook-Einträge mit rechtsextremen Inhalten auftauchten, die der Pfarrer unter dem Namen seines Bruders veröffentlicht hatte, zog der Kirchenrat die Notbremse und drohte dem Pfarrer mit Amtsenthebung. Weil beide Parteien eine Trennung in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarten, konnte ein solches Verfahren vermieden werden.
Ein Blick in die Reglemente der reformierten Kantonalkirchen zeigt: Amtsenthebungenverfahren sind langwierig und komplex. ref.ch hat bei der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht (SVEK) nachgefragt, wie häufig es in den Evangelisch-reformierten Landeskirchen Aargau, Bern-Jura-Solothurn, Baselland, Graubünden, St. Gallen und Zürich zu Amtsenthebungen gekommen ist und was die Gründe dafür waren.
Warum kommt es überhaupt zu Amtsenthebungen?
In vielen Kantonalkirchen geniessen Pfarrpersonen arbeitsrechtlich einen besonderen Schutz. Dies hängt unter anderen damit zusammen, dass der Pfarrberuf nicht bloss als Beruf, sondern als Amt und Berufung verstanden wird. Pfarrpersonen sind gewählt, in der Öffentlichkeit exponiert und haben eine besondere Verantwortung für die Reputation der Kirchgemeinde und der Kirche als Ganzes.
So hält beispielsweise die Personalverordnung der reformierten Aargauer Landeskirche fest, dass ordinierten Mitarbeitenden nicht gekündigt werden darf. Für die Kirchgemeinden bedeutet das: Sie können sich von ungeliebten Pfarrpersonen nicht so einfach trennen. Konkret sieht die Aargauer Verordnung zwei Möglichkeiten vor: die Abwahl durch die Kirchgemeindeversammlung – oder eine Abberufung durch den Kirchenrat (Amtsenthebung).
Wie oft kommen Amtsenthebungen vor?
In den reformierten Kantonalkirchen haben Amtsenthebungsverfahren gegen Pfarrpersonen Seltenheitswert. In der Zürcher Kantonalkirche ist in den vergangenen 15 Jahren lediglich ein Fall dokumentiert, in dem es zu diesem Schritt kam. Auch in der Bündner Kirche ist für den gleichen Zeitraum nur ein Fall bekannt. In den reformierten Kirchen Aargau, St. Gallen und Refbejuso gab es gar keine Verfahren - ebenso wenig in der Baselbieter Kirche seit Totalrevision der Kirchenverfassung.
Der Grund für die Seltenheit: Ein Amtsenthebungsverfahren ist so etwas wie die «Ultima Ratio». Meist kann es abgewendet werden, indem die Parteien sich auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Das war auch in Diessenhofen der Fall.
Aus welchen Gründen kommt es zu einer Amtsenthebung?
Die Zürcher Kirchenordnung sieht vor, dass Pfarrpersonen des Amtes enthoben werden können, wenn sie sich «zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erwiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist». Ein solcher Fall lag nach Einschätzung des Kirchenrats beispielsweise bei einer Pfarrerin der Kirchgemeinde Fällanden vor, die im Jahr 2019 aus dem Amt abberufen wurde. Konkret warf der Kirchenrat der Pfarrerin Fehlverhalten «in den Bereichen Zusammenarbeit und Kommunikation» vor. Dies habe zu einem Vertrauensbruch und einer Spaltung in der Kirchgemeinde geführt.
Zu einer Amtsenthebung können weiter schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen führen. In der Bündner Kirchgemeinde Jenaz/Buchen wurde im Jahr 2020 ein Pfarrer aus seinem Amt abberufen, unter anderem weil er Vorschriften zum Schutz vor dem Coronavirus missachtet hatte.
Dass eine Pfarrperson wegen ihrer politischen Aktivitäten des Amtes enthoben wurde, ist in jüngerer Zeit in den befragten Kantonalkirchen nicht belegt.
Wie läuft ein Amtsenthebungsverfahren ab?
Die Amtsenthebung ist der letzte Schritt in einem mehrstufigen Verfahren. In den Kantonalkirchen sind die einzelnen Stufen ähnlich geregelt: Ausser bei strafrechtlich relevanten Handlungen wird zuerst das Gespräch mit den Beteiligten gesucht, zunächst auf der Ebene der Kirchenvorsteherschaft und oft mit externer Gesprächsleitung. Erst wenn diese Gespräche zu kener Lösung führen, wird der Kirchenrat eingeschaltet.
Die Exekutive muss nun prüfen, ob die Vorwürfe gegen eine Pfarrperson berechtigt sind. In der Regel wird zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht, bevor der Kirchenrat personalrechtliche Massnahmen einleitet. Das kann eine mündliche Ermahnung, ein schriftlicher Verweis, die weitere Tätigkeit unter Auflagen, die Zuordnung einer anderen Aufgabe oder – als letzter Schritt – eine Amtsenthebung sein.
Meist ist damit ein langwieriges Rechtsverfahren verbunden. Betroffene können bei der kirchlichen Rekurskommission Einspruch erheben und den Entscheid nötigenfalls bis vors Bundesgericht ziehen.
Kann politisches Engagement zu einer Amtsenthebung führen?
Pfarrpersonen sind in ihrem Handeln in erster Linie an das Ordinationsgelübde gebunden. Daneben gibt es weitere ethische Richtlinien, die auch ihre persönliche Lebensführung betreffen. Grundsätzlich dürfen Pfarrpersonen als Privatpersonen politisch aktiv sein, solange das nicht ihrem Auftrag zuwiderläuft.
So formuliert es auch die Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Berner Kirchen (Refbejuso): «Pfarrpersonen unterstützen keine Personen oder Vereinigungen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Auftrag geraten oder in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.»
Ähnlich verhält es sich in der St. Galler Kirche. Hier ist es Pfarrpersonen erlaubt, sich privat politisch zu betätigen, allerdings müssen sie dabei ihre kirchliche Funktion aussen vor lassen. Auch hier wird betont, dass politische Aktivitäten mit dem Pfarramt vereinbar sein müssen. Wer sich «ausserhalb des Amtes in einer Weise verhält, die mit diesem unvereinbar ist», muss mit einer schriftlichen Ermahnung durch den Kirchenrat rechnen.
Viel konkreter werden die Kirchenordnungen nicht. Wann eine politische Aktivität mit dem Pfarramt nicht mehr vereinbar ist, liegt weitgehend im Ermessen der Verantwortlichen. Beim Pfarrer von Diessenhofen sah der Kirchenrat diese Grenze erst überschritten, als im Netz Einträge mit rechtsextremen Inhalten auftauchten.