Sexueller und spiritueller Missbrauch

Bis zu 20’000 Franken für Betroffene von Missbrauch?

Auch bei verjährten Missbrauchsfällen oder nach dem Tod eines Täters sollen Betroffene künftig Anerkennung für das erlittene Unrecht erhalten, schlägt der EKS-Rat vor. Die Fälle sollen dabei von einer unabhängigen nationalen Kommission beurteilt werden.
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) stimmt Anfang November in Bern über das vorgeschlagene Modell zu den Anerkennungsleistungen ab.
(Bild: EKS)

Wer in einem reformierten Umfeld Missbrauch erlebt hat, soll auch in verjährten Fällen oder nach dem Tod von Tätern Anerkennung durch die Schweizer Kirchen erfahren können. Konkret durch Geld (bis zu 20'000 Franken) oder symbolische Gesten wie öffentliche Erklärungen oder Sensibilisierungsmassnahmen.

Diese Gesten sollen «nicht als Entschädigung für den Schaden» verstanden werden, sondern als «Ausdruck der Anerkennung des erlittenen Unrechts», schreibt der Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) in seinem Antrag an die Synode.

Anfang November werden die reformierten Landeskirchen darüber beraten und abstimmen. Hinter dem Antrag steht eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, in der auch Mitglieder von Betroffenenorganisationen vertreten sind.

Unabhängige Kommission soll Fälle beurteilen

Das neue Modell sieht vor, dass Missbrauchsfälle von einer nationalen, unabhängigen Kommission beurteilt werden. So würde ein föderaler Flickenteppich in der Schweizer Kirchenlandschaft verhindert. Ein Ansatz, der bei den Mitgliedkirchen während der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung gestossen war.

«Die Unabhängigkeit der Kommission ist von entscheidender Bedeutung», heisst es im Antrag. Betroffene von Missbrauch könnten negative Erfahrungen bei kircheninternen Verfahren gemacht haben und deshalb keinen Kontakt mit der Kirche wünschen.

Die ehrenamtliche arbeitende Kommission soll aus höchstens sieben Fachpersonen aus Bereichen wie Recht, Psychologie, Mediation und Opferbegleitung bestehen. Sie müssen zusammen alle drei grösseren Sprachregionen vertreten und dürfen nicht bei der EKS oder einer Mitgliedkirche angestellt sein. Gleichzeitig sollen sie das kirchliche Umfeld gut kennen.

Betroffene können nach dem vorgeschlagenen Modell Anträge stellen, wenn die beschuldigte Person in der EKS oder einer ihrer Mitgliedkirchen tätig ist oder war. Auch Vorfälle im Ausland werden von der Kommission untersucht, sofern es einen Bezug zu den reformierten Kirchen in der Schweiz gibt.

Geld bei verjährten Fällen oder verstorbenen Tätern

Finanzielle Leistungen sind jedoch ausgeschlossen, wenn eine betroffene Person bereits Gelder für denselben Fall erhalten hat. Etwa im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Geldzahlungen sind dann möglich, wenn der Rechtsweg nicht möglich ist. Etwa, wenn eine Tat verjährt oder der Täter verstorben ist. Symbolische Gesten durch die Kirchen sollen hingegen auch in Fällen möglich sein, in denen ein Strafverfahren noch läuft oder bereits durchgeführt wurde.

Die Höhe einer Geldzahlung beurteilt die Kommission anhand eines Bewertungssystems, das sich auf die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sowie der Kommission für Genugtuung der katholischen Kirche Schweiz abstützt. Eine konkrete Betragstabelle oder feste Stufen enthalte der Antrag nicht, sagt EKS-Sprecher Stephan Jütte auf Anfrage von ref.ch.

Die Höhe der Zahlung soll laut den Unterlagen im Einzelfall festgelegt werden und sich unter anderem nach der Schwere und Dauer der Tat, deren psychischen, körperlichen, sozialen oder beruflichen Folgen sowie nach allfälligen Behandlungskosten richten. Auch der Umgang der jeweiligen Kirche mit dem Fall kann bei der Bemessung berücksichtigt werden.

Die Finanzkraft der Kirche spiele bei der Bewertung hingegen keine Rolle, sagt Jütte. «Die Kriterien sollen sich nach dem Geschehen und seinen Folgen für die betroffene Person richten.»

Die 20'000 Franken sind auch bei den Schweizer Katholiken der Maximalbeitrag, der Solidaritätsbeitrag des Bundes für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen bewegt sich mit 25'000 Franken in einem ähnlichen Rahmen.

Jedoch erhielt eine Betroffene des ehemaligen EKS-Ratspräsidenten Gottfried Locher 2022 eine Pauschale von 50'000 Franken von der EKS. Wie geht das zusammen? Sprecher Jütte sagt, die Beiträge seien nicht unmittelbar vergleichbar. Die damalige individuelle Einigung habe auch einen Teil der Anwaltskosten des Opfers und eine Genugtuung umfasst. Ursprünglich hatte die Frau 145'000 Franken gefordert.

Kirchliche Meldestellen bleiben erste Anlaufstelle

So zentral die geplante Kommission ist: Betroffene würden ihre Anträge nicht dort einreichen, sondern bei der Meldestelle der jeweiligen Mitgliedkirche. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kirchen bei Bedarf Massnahmen treffen können, um weitere Fälle zu verhindern. Etwa, wenn ein mutmasslicher Täter noch aktiv ist.

Die Meldestelle erstellt gemeinsam mit der betroffenen Person ein Dossier und leitet dieses an die nationale Kommission weiter. Diese prüft anschliessend, ob der geschilderte Sachverhalt «überwiegend wahrscheinlich» ist.

Danach spricht sie eine Empfehlung aus, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Leistung gesprochen werden soll. Auch bei symbolischen Anerkennungsformen vermittelt sie zwischen Betroffenen und Kirche. Gegen diese Empfehlung kann innerhalb von 30 Tagen eine Überprüfung verlangt werden. Rechtlich bindende Entscheide kann die Kommission nicht treffen, da sie privatrechtlich organisiert ist und die Kirchen öffentlich-rechtliche Institutionen sind.

Verantwortliche Kirche soll zahlen

Bei der Verteilung der Kosten setzt der EKS-Rat auf eine Trennung: Aufbau und Entschädigung der Kommission sollen von der EKS bezahlt werden. Bei den Anerkennungsleistungen greift hingegen das Verursacherprinzip: Jene Kirche muss zahlen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Missbrauch abspielte. Bei Fällen, die mehrere Kirchen betreffen, soll die nationale Kommission eine Aufteilung der Kosten vorschlagen können.

Stimmt die Synode dem Antrag zu, soll die EKS im ersten Halbjahr 2027 Vereinbarungen mit den Mitgliedkirchen abschliessen, um die nationale Kommission einzusetzen. Ihre Arbeit soll im Herbst 2027 beginnen.

Das Modell ist Teil eines umfassenderen EKS-Konzepts gegen Missbrauch, zu dem auch Prävention, Meldestellen, eine wissenschaftliche Untersuchung von sexuellem und spirituellem Missbrauch sowie die Zusammenarbeit mit kantonalen Opferberatungsstellen gehören (ref.ch berichtete).

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