Medizin

Frankreich erlaubt Sterbehilfe für Schwerkranke mit Auflagen

Die französische Nationalversammlung erlaubt Sterbehilfe bei unheilbar Erkrankten und unerträglichem Leiden. In Ausnahmefällen ist auch aktive Sterbehilfe erlaubt.

In Frankreich ist künftig Sterbehilfe für schwer kranke Menschen nach streng festgelegten Regeln erlaubt. Die Nationalversammlung in Paris verabschiedete nach langer parlamentarischer Debatte mit 291 Ja- und 241-Nein-Stimmen ein Gesetz, das unheilbar Erkrankten im fortgeschrittenen Stadium und bei unerträglichen Leiden die Möglichkeit des assistierten Suizids eröffnet.

Dies gilt auch, wenn der Erkrankte eine Behandlung abbricht oder ablehnt. Allerdings muss der Erkrankte den Wunsch nach Sterbehilfe frei und klar an einen Arzt oder eine Ärztin richten können und sich der Tragweite bewusst sein.

Gremium prüft Sterbewunsch

Das Verfahren sieht vor, dass ein interdisziplinäres Gremium unter ärztlicher Beteiligung den Wunsch nach Sterbehilfe prüft und der Arzt dem Erkrankten binnen zwei Wochen das Ergebnis mitteilt. Dieser muss seinen Wunsch nach Sterbehilfe nach zwei Tagen Bedenkzeit bekräftigen.

Der Patient muss das tödliche Mittel selbst einnehmen, es sei denn, er ist dazu körperlich nicht in der Lage. In diesem Fall verabreicht ein Arzt oder eine Pflegekraft das Medikament. Das medizinische Personal kann aus Gewissensgründen eine Beteiligung an der Sterbehilfe ablehnen und an Berufskollegen verweisen.

Gesetz mit zahlreichen Einschränkungen

Die Möglichkeit der Sterbehilfe können nur dauerhaft in Frankreich lebende französische Staatsbürger ab 18 Jahren nutzen. Alleine eine psychische Erkrankung eröffnet keine Möglichkeit der Sterbehilfe.

Betroffene müssen auf die Möglichkeit der Palliativversorgung hingewiesen werden und diese auf Wunsch auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, wird es auf Wunsch von Premierminister Sébastien Lecornu noch vom Verfassungsrat überprüft.

In Deutschland ist aktive Sterbehilfe – also eine Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze – strafbar. Erlaubt ist aber der Abbruch lebenserhaltender Massnahmen, wenn das dem Willen des Patienten entspricht. Auch die Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei - sie kann in der Beschaffung oder Bereitstellung eines tödlichen Mittels bestehen, das der Patient selbst einnimmt. Um rechtliche Regelungen zu einem sogenannten assistierten Suizid wird in Deutschland seit Jahren gerungen.

Sterbehilfe für gesunde Menschen nicht vertretbar

In der Schweiz dagegen gelten relativ flexible gesetzliche Regelungen zur Suizidhilfe: Jede urteilsfähige Person, egal ob in der Schweiz dauerhaft wohnhaft oder nicht, kann sich dafür entscheiden, ihr Leben selbst zu beenden. Das todbringende Medikament muss selber eingenommen werden. Suizidhilfe wird nur dann unter Strafe gestellt, wenn seitens der helfenden Person ein eigennütziges Motiv vorliegt.

Die Verbindung der Schweizer Ärzte hat 2022 ihre Richtlinien zur Begleitung von Menschen am Lebensende überarbeitet und sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) orientiert.

Der Text hält ausdrücklich fest, dass die Suizidhilfe für gesunde Menschen aus medizinisch-ethischer Sicht nicht vertretbar ist. Unerträgliches Leiden muss nachgewiesen werden. Zudem müssen Ärzte stärker eingebunden werden: Sie müssen mit Menschen, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchten, mindestens zwei Gespräch führen. (dpa/sda/gab)

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