Sexueller Missbrauch

Der Baselbieter «Jugendpfarrer» ist gar kein Pfarrer

Recherchen haben ergeben: Der kirchliche Mitarbeiter aus dem Baselbiet, dem sexuelle Übergriffe vorgeworfen wurden, ist kein reformierter Pfarrer. Trotzdem hat er Pfarrfunktionen übernommen. Das Gericht hat ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der kirchliche Mitarbeiter, der wegen des Vorwurfs sexueller Übergriffe vor Gericht stand, übte Pfarrtätigkeiten aus – ohne jedoch ordinierter oder gewählter Pfarrer zu sein. (Themenbild: Gaëtan Bally)

Am Donnerstag hat das Strafgericht Baselland in Muttenz den kirchlichen Mitarbeiter einer reformierten Kirchgemeinde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Eine bedingte Strafe bedeutet, dass der Mann die Strafe nicht antreten muss, wenn er während der Bewährungszeit von zwei Jahren nicht straffällig wird.

Wie «bzbasel» berichtet, verurteilte ihn das Gericht wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie wegen verbotener Pornographie. Die übrigen Anklagepunkte sah es als nicht erfüllt an. Der Mann hatte sich demnach Nacktbilder von zwei Konfirmandinnen beschafft, indem er ihnen vorgaukelte, sie würden in einer SMS-Sorgenberatung mit anderen Teenagern kommunizieren. In Wahrheit gab er sich als die ratsuchenden Jugendlichen aus (ref.ch berichtete).

Zusätzlich zur bedingten Freiheitsstrafe sprach das Gericht ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren für Tätigkeiten mit Jugendlichen aus. Die zwei Frauen, die Strafanzeige erstattet hatten, erhalten jeweils eine Genugtuung von 4000 Franken. Das Urteil kann noch weitergezogen werden.

Trotz des Urteils stellen sich verschiedene Fragen. Während der Gerichtsverhandlung hat der Mann angegeben, in Nürnberg Theologie studiert zu haben und seit über zwanzig Jahren im Kanton Baselland als Pfarrer tätig zu sein. Recherchen von ref.ch zeigen jedoch: Der angebliche «Jugendpfarrer» ist gar kein Pfarrer. Im «Kalender der evangelischen Kirchen der Schweiz mit allen Adressen» ist er als «Jugendbeauftragter» aufgeführt. Und zwar auch noch in der Ausgabe des Verzeichnisses von 2014 – also während der Zeit, in der ihm die sexuellen Übergriffe auf die beiden Konfirmandinnen vorgeworfen wurden.

Nicht als Pfarrer wählbar

Auf die Rechercheergebnisse angesprochen, bestätigt die Baselländer Kirchenratspräsidentin Regine Kokontis: «Der beschuldigte <Jugendpfarrer> hat keine theologische Ausbildung, welche im Konkordat zur Wählbarkeit als Pfarrer anerkannt ist, beziehungsweise ausreicht.» Seine theologische Ausbildung habe er in einer anderen Institution absolviert und sei dort ordiniert worden. Doch Kokontis präzisiert: «Seine theologische Ausbildung in der anderen Institution gilt nicht als genügend für eine Anerkennung als Pfarrer in der Landeskirche.»

Gleichwohl hat der Mann Gottesdienste gefeiert, gepredigt, Bestattungen durchgeführt, war Teil des Pfarrteams, erteilte Religionsunterricht und schrieb als Pfarrer einmal einen erbaulichen Text für die EVP Baselland. Regelmässig führte er ausserhalb des Kantons als Gastpfarrer Gottesdienste durch. Das geht aus Unterlagen hervor, die ref.ch vorliegen.

Kirchenratspräsidentin Kokontis sagt, «Jugendpfarrer» sei die Bezeichnung, die man innerhalb der betreffenden Kirchgemeinden für ihn verwende. Sie ergänzt: «Da dieser Mitarbeiter die Wählbarkeit in der Reformierten Landeskirche Baselland nicht ausweisen kann, ist er nicht als Pfarrer gewählt worden.»

In den Kirchgemeinden hat man die Aufgaben des angeblichen Pfarrers bereits neu verteilt. Seine Gottesdienste haben andere aus dem Pfarrteam übernommen. Für die Arbeit mit den Jugendlichen wurden im Sommer zwei Jugendarbeiter eingestellt. Eine Weiterbeschäftigung des Mannes ist offenbar weder nötig, noch unbedingt gewünscht. Das geht auch aus einem früheren Urteil des Strafgerichts hervor, das ref.ch vorliegt. Die Kirchenpflege hatte um Einsicht in die Untersuchungsakten gebeten, um über das Anstellungsverhältnis der Person entscheiden zu können. Der Mann wehrte sich dagegen – mit Erfolg: Im Januar dieses Jahres wurde das Urteil des Strafgerichts auf dessen Website veröffentlicht. Es besagt, dass die Kirchenpflege keine Einsicht nehmen darf.

Keine Rückkehr in den alten Beruf

Regine Kokontis sagt zur Frage der Weiterbeschäftigung: «Essenziell für die Kirchgemeinden ist, dass sie jederzeit ein Ort des Respekts und der wertschätzenden Begegnung sein müssen.» Diesem Grundsatz seien Mitglieder wie Mitarbeitende verpflichtet. «Die Kirchgemeinden als Arbeitgeberinnen werden sich mit der Situation nach der Urteilsverkündung auseinandersetzen», ergänzt sie.

Der Mann nähert sich der Pensionierung. Während der Verhandlung hat er laut Medienberichten gesagt, er werde nicht mehr in den Pfarrberuf zurückkehren. Doch in der Vergangenheit arbeitete er nach Recherchen von ref.ch in einem Berufsfeld, in dem er ebenfalls Kontakt mit Jugendlichen hatte.

Wird eine künftige Arbeitgeberin Informationen über die berufliche Situation des Mannes einholen können? Dazu sagt die Baselländer Kirchenratspräsidentin: «Einerseits gilt das Datenschutzgesetz von 2023. Andererseits sind bei der Reformierten Kirche Baselland die anstellenden Behörden in der Pflicht, von allen neuen Mitarbeitenden vor Stellenantritt einen Sonderprivatauszug anzufordern und einzusehen.»

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