Kranke werden besser vor Wegweisung geschützt
Für die Wegweisung von Familien mit Kindern, Minderjährigen und schwer kranken Personen nach Griechenland gelten neu strengere Richtlinien. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Grund dafür ist, dass die Leistungen an anerkannte Schutzbedürftige in dem Mittelmeerstaat eingeschränkt wurden.
Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht ein seit März 2020 geltendes griechisches Gesetz im Blick. Dieses sieht vor, dass Personen mit positivem Asylentscheid oder mit einem Schutzstatus 30 Tage nach dem entsprechenden Entscheid das Anrecht auf die bisher erhaltenen Leistungen verlieren.
Die betroffenen Menschen hätten grösste Probleme eine Unterkunft zu finden, kaum Zugang zur Gesundheitsversorgung, zum Sozialsystem, zum Arbeitsmarkt und zu Bildungseinrichtungen. All dies, obwohl sie rechtlich Anrecht darauf hätten.
Wegen der genannten Probleme hält das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung von Familien mit Kindern nur für zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen.
Bei unbegleiteten Minderjährigen und schwer Erkrankten erachtet das Gericht den Vollzug als grundsätzlich unzumutbar. Nur wenn besonders gute Umstände vorliegen, sei eine Wegweisung bei dieser Personengruppe ausnahmsweise zulässig. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss zukünftig in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vornehmen.
System weist Schwächen auf
Mit den strengeren Kriterien für diese besonders verletzlichen Personen rückt das Bundesverwaltungsgericht aber nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, dass Wegweisungen nach Griechenland zulässig sind bei Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben. Das System in Griechenland weise Schwächen auf. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass allen Weggewiesenen dort eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe.
Vorliegend hatte das Gericht über die Wegweisung einer afghanischen Familie mit drei minderjährigen Kindern und einem volljährigen Kind zu befinden. Sie gehört der Minderheit der Hazara an. Die griechischen Behörden gewährten der Familie im Juni 2020 den Flüchtlingsstatus.
Abschliessendes Urteil
Trotz gültigen Aufenthaltspapieren erhielten die Familienmitglieder keinen Zugang zum Gesundheitssystem. Der Familienvater wurde gemäss eigenen Aussagen in Afghanistan mehrere Wochen lang gefoltert. Dies geht aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor. Die minderjährigen Kinder konnten ausserdem aus «praktischen Gründen» die Schule nicht besuchen.
Das Staatssekretariat für Migration muss nun nochmals prüfen, ob die Umstände eine Wegweisung der Familie nach Griechenland zulassen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. (sda/bat)