Bundesrat legt Position zum Transplantationsgesetz dar
Gesundheitsminister Alain Berset eröffnete am Dienstag den Abstimmungskampf zur Vorlage, die am 15. Mai an die Urne kommt. Die Änderung des Transplantationsgesetzes sei «keine Revolution», sagte er vor den Medien in Bern. Jedoch erhöhe die erweiterte Widerspruchslösung die Chancen für kranke Personen, ein gesundes Organ zu erhalten.
Heute ist die Spendequote in der Schweiz tief. Gemäss Zahlen des Bundes erhielten im vergangenen Jahr rund 450 Personen ein Organ. Drei Mal so viele Menschen warten Monate bis Jahre auf eine Transplantation.
Die Warteliste soll in Zukunft kürzer werden. Deshalb hat das Parlament im vergangenen Herbst einen Paradigmenwechsel beschlossen – weg von der heute geltenden erweiterten Zustimmungslösung. Diese besagt, dass für eine Organentnahme nur verstorbene Personen infrage kommen, die zu Lebzeiten einer Spende zugestimmt haben. Liegt keine Willensäusserung vor, müssen die Angehörigen entscheiden.
Angehörige werden befragt
Künftig soll davon ausgegangen werden, dass die Person im Falle ihres Ablebens mit der Entnahme von Organen einverstanden ist. Wenn sich kein dokumentierter Wille findet, werden wie bisher die Angehörigen befragt. Sie könnten einer Entnahme von Organen widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der verstorbenen Person entspricht. Wenn es weder einen geäusserten Willen gibt und keine Angehörigen, die sich dazu äussern können, ist eine Entnahme der Organe nicht möglich.
Organe spenden können weiterhin nur Personen, die im Spital einen Hirntod infolge Hirnschädigung oder Herz-Kreislauf-Stillstand erleiden. Verstirbt jemand ausserhalb des Spitals, ist eine Organspende nicht möglich.
Gegner äussern Bedenken
Auch die Gegner der erweiterten Widerspruchslösung haben gestern ihre Argumente dargelegt. «Den Beweis, dass die Widerspruchsregelung tatsächlich zu einer Erhöhung der Organspenden führt, blieben Bundesrat Berset und seine Fachleute allerdings schuldig», heisst es in einer Medienmitteilung vom 22. Februar.
Zentral sei ebenfalls die Frage, wie der Staat die Bevölkerung umfassend über die Modalitäten der Organentnahme informieren will. Denn nur mit einer umfassenden Information könnte das in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerte Menschenrecht auf Selbstbestimmung und körperliche Integrität gewährleistet werden. (sda/bat)