Pfarrmangel

Streit um Zulassung zum Lernvikariat endet vor Gericht

Ein deutscher Theologe ist bis vors Bundesgericht in Lausanne gezogen. Der Grund: Das Büro der Konkordatskonferenz hatte ihn nicht zum Lernvikariat zugelassen. Der Fall: kurios.
Im Pfarramt gilt häufig eine Wohnsitzpflicht. (Symbolbild, Aufnahme: Gaëtan Bally)

Als im Juni 2021 ein Theologe aus Deutschland auf den Pfarrer einer reformierten Kirchgemeinde in Appenzell-Ausserrhoden zuging und ihm mitteilte, er schliesse sich dessen Gemeinde an, konnte niemand ahnen, wozu das führen würde.

Der Deutsche hatte eine Adresse im Ort und wurde in die Liste der Mitglieder der Kirchgemeinde aufgenommen. Kaum ein halbes Jahr später meldete er sich an für ein Lernvikariat bei der Stelle für Aus- und Weiterbildung des Konkordats. So steht es im Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2024.

Aus dem Text hervor geht auch, dass der damals 58-jährige Deutsche gar nicht in der Appenzeller Gemeinde wohnte. Er lebte noch immer in Deutschland, die Anschrift in den Schweizer Voralpen war lediglich eine Zustelladresse. Allerdings stellte sich das erst später heraus. Die Kirchgemeinde hatte davon keine Kenntnis. Sein Theologiestudium hatte der Mann erst sechs Jahre zuvor, mit 52, abgeschlossen.

Auffällige Ungereimtheiten

Während der Bearbeitung seiner Anmeldung zur Ausbildung mussten diese Ungereimtheiten aber aufgefallen sein. Denn wie dem Urteil zu entnehmen ist, verweigerte das Büro der Konkordatskonferenz dem deutschen Theologen die Zulassung zum Lernvikariat: Er verfüge über keinen Wohnsitz im Gebiet einer Konkordatskirche, liess das Büro verlauten.

Zudem sei er mit den Schweizer Verhältnissen nicht genügend vertraut und es fehlten ihm die «persönlichen Voraussetzungen». Damit gemeint waren Vertrauenswürdigkeit und Integrität – sein Schummeln mit der Wohnadresse rächte sich ein erstes Mal.

So leicht gab sich der Theologe jedoch nicht geschlagen und legte beim Konkordat Rekurs gegen den Bescheid ein. Doch auch die Konkordatskonferenz liess ihn nicht zum Lernvikariat zu, aus denselben Gründen, die er schon kannte. Hier hätte die Geschichte zu Ende sein können. Doch der Mann rief das Bundesgericht an.

Bundesgericht stützt Kirche

Er war überzeugt, dass er zum Lernvikariat zugelassen werden müsse und Anrecht habe auf eine geeignete Vikariatsstelle. Der Mann rügte zahlreiche mutmassliche Fehler der Kommission – mit seinen Vorwürfen war er nicht wählerisch. Unter anderem habe sie gegen die Aargauer Kantonsverfassung verstossen, der Fall habe nicht am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verhandelt werden können, die Wirtschaftsfreiheit werde verletzt und er würde diskriminiert, wenn er trotz des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU das Lernvikariat nicht antreten könne.

Von all den Vorwürfen liess das Bundesgericht keinen gelten. Es fand keinen Verfahrensfehler bei der Vorinstanz. Weil der Mann nicht im Konkordatsgebiet gewohnt habe, sei es erforderlich gewesen, ihn nicht zum Lernvikariat zuzulassen, schreibt das Gericht. Die Gerichtskosten von 2000 Franken muss der deutsche Theologe tragen.

Bundesgerichtsurteil 2C_911/2022

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