EKS kritisiert mögliche Aufweichung des Seelsorgegeheimnisses
Der Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) will, dass das Seelsorgegeheimnis geschützt bleibt. «Seelsorge basiert ganz wesentlich auf Vertrauen, sie kann nur ‹funktionieren›, wenn die hilfesuchenden Menschen sich darauf verlassen dürfen, dass das Gespräch in einem geschützten Rahmen stattfindet und nur bei ihrem Einverständnis diesen Rahmen verlässt», heisst es in einer Stellungnahme der EKS zur vom Bund geplanten Revision des Nachrichtendienstgesetzes (siehe Kasten). Die EKS lehnt daher die Streichung des entsprechenden Artikels entschieden ab.
Im Zuge der Revision des Bundesgesetz über den Nachrichtendienst hat der Bundesrat vorgeschlagen, einen Absatz im Artikel 28 zu streichen. Dieser besagt, dass der Nachrichtendienst bei Personen, die einem Berufsgeheimnis verpflichtet sind, keine bewilligungspflichtigen Überwachungsmassnahmen durchführen darf. Konkret heisst das etwa, der Nachrichtendienst darf Anwälte, Ärztinnen oder Seelsorgende nicht abhören – ausser es wird gegen diese Personen selbst ermittelt.
Die EKS hat Bedenken in Bezug auf die «Grundrechts- und Menschenrechtskohärenz, Verhältnismässigkeit und die zu erwartenden gesellschaftlichen Folgen». Konkret fürchtet die EKS, dass eine Aufweichung des Berufsgeheimnisses das Vertrauensverhältnis zwischen Seelsorgenden und Klienten beschädigen könnte. «Das Seelsorgegeheimnis ist Kernelement der seelsorgerlichen Begleitung», heisst es in der Stellungnahme.
Grundsätzlich mahnt die EKS, den Schutz der Grundrechte nicht aufzuweichen. Auch die legale Informationsbeschaffung des Nachrichtendiensts sei eine Verletzung der Grundrechte. «Der Nachrichtendienst bewegt sich hier in einer Grauzone», erklärt David Zaugg, Beauftragter für Public Affairs und Migration bei der EKS, auf Anfrage von ref.ch. Wenn jemand abgehört wird, schränkt der Nachrichtendienst das Grundrecht der Person auf Privatsphäre ein. «Diese Einschränkungen können aus staatlicher Sicht im Blick auf die öffentliche Sicherheit manchmal nötig sein, deshalb brauchen sie restriktive Grenzen durch ein starkes Gesetz. Und sie müssen verhältnismässig und sachlich gut begründet sein», so Zaugg.
Doch bei der Begründung hapert es nach Auffassung der EKS. Der Bundesrat führt an, dass Berufsgeheimnisträger ihr Privileg missbrauchen könnten, um etwas zu verheimlichen. Dies rechtfertige aber noch nicht, den Schutz aufzuheben, argumentiert die EKS. Vielmehr müsste der Missbrauch an sich bekämpft werden. Schliesslich soll das Recht Missbrauch bekämpfen und nicht der Missbrauch das Recht aushebeln.
Befürworter der Ausweitung führen als zusätzliches Argument für weitreichendere Befugnisse des Nachrichtendients die Sicherheit an. Mehr Informationen könnten zum Beispiel terroristische Attentate verhindern. Die EKS setzt dem entgegen, dass auch stärkere nachrichtendienstliche Massnahmen keine Garantie für Sicherheit sind. Und sie verweist auf den Preis für diese versprochene Sicherheit. «Die Aufgabe des besonderen Schutzes für Berufsgruppen mit einem Berufsgeheimnisses (…) fördert die Haltung des Generalverdachts auf staatlicher Seite und eines generellen Misstrauens auf Seiten der Bevölkerung.» Die Konsequenz daraus sei kein sicherer Staat, sondern «eine verunsicherte und irritierte Gesellschaft». Der Staat könnte dadurch an Legitimität verlieren, fürchtet die EKS.
Kritik an der geplanten Änderung haben in der Vernehmlassung unter anderem auch der Schweizerische Anwaltsverband, der Ärzteverband FHM und die Schweizerische Bischofskonferenz angebracht.