Europäischer Gerichtshof
Kirchenaustritt allein rechtfertigt keine Kündigung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass eine katholische Einrichtung einer Mitarbeiterin nicht allein wegen ihres Kirchenaustritts kündigen darf. Kündigungen aus diesem Grund seien nur erlaubt, wenn die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmässig und gerechtfertigt ist.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssten staatliche Gerichte prüfen. Die Kirche könne dies nicht selbst verbindlich festlegen, so der EuGH.
Im konkreten Fall geht es um eine Mitarbeiterin einer Caritas-Schwangerschaftsberatung im deutschen Wiesbaden. Die Einrichtung hatte ihr nach dem Austritt aus der katholischen Kirche gekündigt. Nach kirchlichem Recht gilt ein solcher Schritt als Verstoss gegen Loyalitätspflichten.
Die Einrichtung beschäftigt jedoch auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen in vergleichbaren Funktionen. Das wertet der EuGH als Hinweis darauf, dass die Kirchenzugehörigkeit keine zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit ist.
Die Klägerin hatte ihren Austritt mit zusätzlichen finanziellen Belastungen begründet. Sie erklärte zudem, weiterhin nach den Vorgaben der Einrichtung arbeiten zu wollen. Laut EuGH hat sie sich damit nicht von den Grundwerten der Kirche distanziert.
Das Bundesarbeitsgericht in Deutschland muss nun entscheiden, ob die Kündigung im konkreten Fall notwendig und verhältnismässig war. (epd/ hz)