Deutschland

Kirchen dürfen von Bewerbern Mitgliedschaft verlangen

Weil sie konfessionslos ist, berücksichtigte die Diakonie die Bewerbung einer Sozialpädagogin nicht. Das sei diskriminierend, befand der Europäische Gerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht hob den Entscheid nun auf.

Das Bundesverfassungsgericht hat das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland gestärkt. Verlangen religiöse Arbeitgeber für eine ausgeschriebene Stelle eine Kirchenmitgliedschaft, steht übergangenen konfessionslosen Bewerbern nicht ohne Weiteres eine Diskriminierungsentschädigung zu, urteilten die Karlsruher Richter.

Der Bochumer Arbeitsrechtler Jacob Joussen bezeichnete die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als «überraschend». Denn in letzter Zeit hatten das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof mit ihren Urteilen den Spielraum der Kirchen in Bezug auf ihre arbeitsrechtlichen Besonderheiten mehr und mehr eingeschränkt.

Geklagt hatte eine konfessionslose Sozialpädagogin, die sich im Jahr 2012 bei der Diakonie auf eine Referentenstelle beworben hatte, aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit. Die Frau klagte bis zum Bundesarbeitsgericht wegen religiöser Diskriminierung. Dieses legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und sprach der Frau daraufhin eine Diskriminierungs-Entschädigung von knapp 4000 Euro zu.

Die Diakonie legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein und hatte nun Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf und verwies den Fall an das Bundesarbeitsgericht zurück. Dieses habe die Belange des religiösen Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt und damit dessen im Grundgesetz verankertes Selbstbestimmungsrecht verletzt. (epd/ eba)

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