Ergänzungsleistungen kein Grund für Entzug der Bewilligung C
Ausländer, die in der Schweiz dauerhaft Sozialhilfe beziehen, können unter Umständen ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren. Ergänzungsleistungen seien aber keine Sozialhilfe, schreibt das Bundesgericht in einem neuen Urteil.
Im konkreten Fall ging es um einen Spanier, dem 1993 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Er arbeitete in der Schweiz und erhielt 1997 wegen eines Rückenleidens eine IV-Rente zugesprochen. Nachdem diese Ende 2005 aufgehoben wurde, bezog der Mann von November 2006 bis März 2021 insgesamt rund 290'000 Franken Sozialhilfe. Im April 2021 ging er in Frühpension.
Rund ein Jahr vor der Frühpensionierung widerrief die Abteilung Migration von Appenzell Ausserrhoden seine Niederlassungsbewilligung. Sie begründete diese Entscheidung mit der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und anschliessend mit den Ergänzungsleistungen.
Die kantonalen Instanzen wiesen die eingereichten Rechtsmittel des Spaniers ab. Vor Bundesgericht hat er aber Recht erhalten. So habe die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils von Ende November 2021 nicht mehr bestanden. Und Ergänzungsleistungen stellen laut Bundesgericht keinen Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung dar.
Anders wäre der Entscheid allenfalls ausgefallen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids immer noch Sozialhilfe erhalten hätte, in naher Zukunft aber pensioniert worden wäre und dann Ergänzungsleistungen erhalten hätte.
Wie das Bundesgericht ausführt, hätten bei einer solchen Konstellation die künftigen Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden müssen, da diese Leistungen ebenfalls die öffentlichen Finanzen belasten würden. (sda/pef)