Schutz vor Grenzverletzungen

Diese Regeln müssen Zürcher Pfarrerinnen und Kirchenräte befolgen

Die Zürcher Landeskirche will Grenzverletzungen im kirchlichen Umfeld verhindern. Ein neuer Leitfaden sagt nun, was erlaubt ist und was nicht.

Darf eine Sozialdiakonin nach einem Konflager Bilder ins Internet stellen? Ist es einem Pfarrer erlaubt, eine Seniorin zu waschen? Antworten auf Fragen wie diese finden sich in einem neuen Verhaltenskodex der Zürcher Landeskirche. Das Papier ist 32 Seiten stark, die Inhalte dienen als Leitlinien zum Umgang mit und zum Schutz vor Grenzverletzungen.

Konkret müssen zum Beispiel Einzelgespräche in aller Regel in dienstlichen Räumen stattfinden. In ein Schlafzimmer darf eine Seelsorgerin nur, wenn zum Beispiel jemand stirbt, Körperpflege ist in der Regel untersagt. Geschenke an Pfarrer sind nur zulässig, wenn es sich dabei um Zuwendungen geringen Wertes handelt.

Kleiderwahl nach Vorgabe

Auch für Beiträge in Sozialen Netzwerken gelten Vorschriften. Es darf niemand verunglimpft werden. Auch ist es verboten, diskriminierende, gewalttätige oder sexualisierte Bilder zu verwenden oder so eine Sprache zu gebrauchen. Bild- oder Tonaufnahmen dürfen nur nach expliziter Einwilligung der betreffenden Personen publiziert werden.

Weiter dürfen kirchliche Angestellte ihre E-Mail-Adressen nur beruflich nutzen und ihre Büroadressen nicht für private Zwecke herausgeben, sich also zum Beispiel keine privaten Pakete ins Büro liefern lassen.

Konsequenzen angedeutet

Klare und strenge Vorgaben macht der Leitfaden explizit im Umgang mit Kindern oder Jugendlichen. Kirchliche Mitarbeitende dürfen sich mit Kindern oder Jugendlichen nicht alleine in einem geschlossenen Raum aufhalten, sie nicht ohne elterliche Zustimmung im Auto mitnehmen und nicht alleine in eine Wohnung einladen. Darüber hinaus darf die Kirchenpflege Vorschriften machen, was kirchliche Mitarbeitende bei der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen anziehen dürfen.

Der Verhaltenskodex ist unter der Leitung von Sabine Scheuter entstanden, der Beauftragten für Personalentwicklung und Diversity der Reformierten Kirche Zürich. Der Kodex tritt am 1. Juli in Kraft und gilt sowohl für Mitarbeitende wie auch Behördenmitglieder der Zürcher Landeskirche. Festgelegt ist darin auch, welche möglichen Konsequenzen eine Grenzverletzung haben kann. (jow)