Verhüllungsverbot

Höchststrafe 1000 Franken

Am 7. März 2021 nahmen Volk und Stände die Initiative für ein Verhüllungsverbot an. Der Bundesrat will das Verbot in einem eigenen Gesetz regeln und Ausnahmen zulassen.

In der Schweiz soll es künftig verboten sein, in der Öffentlichkeit das Gesicht zu verhüllen. So sieht es das neue Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) vor.

Auslöser für das Gesetz war die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», die am 7. März 2021 mit 51,4 Prozent der Stimmen angenommen wurde. Noch müssen National- und Ständerat dem konkreten Gesetzesvorschlag des Bundesrats zustimmen.

Die Landesregierung hat ihre Vorlage nach Kritik in der Vernehmlassung in wesentlichen Punkten angepasst. Unter anderem hat sie die Höchststrafe für die Verhüllung gesenkt.

Das Verbot solle die öffentliche Sicherheit gewährleisten. Die Bestrafung – eine Busse kann zum Beispiel Touristinnen mit Niqab treffen – stehe nicht im Vordergrund. Deshalb soll sie höchstens 1000 Franken betragen. Der Bundesrat reagierte auch hier auf Kritik in der Vernehmlassung. Er hatte zunächst eine Busse von bis zu 10'000 Franken vorgeschlagen.

Das Gesetz sieht zudem eine ganze Reihe Ausnahmen vom Verhüllungsverbot vor. Das Gesicht darf zum Beispiel in Kirchen und anderen Sakralstätten bedeckt werden. Auch für Brauchtumsveranstaltungen wie etwa die Fasnacht oder Prozessionen gilt kein Verhüllungsverbot. Schutzmasken aus gesundheitlichen Gründen sind im öffentlichen Raum ebenfalls zugelassen.

Umstrittene Ausnahme

Eine besondere Herausforderung für das Gesetz stellt das Recht auf Meinungsäusserung und Versammlungsfreiheit dar. Zum Schutz vor persönlichen Nachteilen darf das Gesicht an Demonstrationen bedeckt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Kundgebung bewilligt ist.

Die SVP und das Egerkinger Komitee, das hinter der Initiative stand, wollten keine Ausnahme für Kundgebungen. Für die SP und die Grünen dagegen war die Ausnahme an Demonstrationen zentral.

Kantonale Vermummungsverbote

Unabhängig vom nationalen Gesetz kennen bereits 15 Kantone ein Vermummungsverbot, das sich gegen Hooligans und gewalttätige Demonstrantinnen und Demonstranten richtet. Auch diesen Aspekt nimmt das Bundesgesetz auf. Widersprechen die kantonalen Verbote dem Bundesgesetz, soll letzteres Vorrang haben. (sda/pef)