Schweiz
Kein Anspruch auf Schutzstatus S bei Erstaufnahme in Italien
Personen aus der Ukraine dürfen nicht in der Schweiz bleiben, wenn sie zuvor in einem EU-/EFTA-Staat aufgenommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Fall einer Ukrainerin ein Grundsatzurteil gefällt.
Die Betroffene reiste nach Kriegsbeginn nach Italien. Bis im Dezember 2022 hielt sie sich mit zwei Schwestern dort auf und besuchte die Schule. Als eine der Schwestern in die Ukraine zurückkehrte, schloss sie sich dieser an. Italien hatte der Ukrainerin vorübergehenden Schutz bis Anfang März 2023 zugesichert.
Wegen des anhaltenden Krieges reiste die Betroffene Ende Februar 2025 erneut aus und kam in die Schweiz. Hier lebten ihre Mutter und die andere Schwester. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung der Frau.
Dies war rechtens, wie das Bundesverwaltungsgericht nun festhält. Das sogenannte Subsidiaritätsprinzip gebiete, dass ukrainische Staatsangehörige bei einer valablen Schutzalternative in einem EU-/EFTA-Staat nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien.
Zum vorliegenden Fall schreibt das Gericht weiter, Italien sei aufgrund der verlängerten EU-Regelung bis im März 2027 verpflichtet, ukrainischen Staatsangehörigen Schutz zu bieten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die betroffene Frau nach Italien zurückkehren könne. (sda/ gab)