Die achtseitige Entscheidungshilfe gliedert sich in 15 Botschaften, die das Kirchenasyl aus theologischer, ethischer und rechtlicher Sicht beleuchten. Gemäss des Textes müssen vier Bedingungen erfüllt sein, damit ein Kirchenasyl gewährt werden kann: Notlage der Aufgenommenen, Transparenz, Zustimmung der Kirchgemeinde und Begründung aus dem «christlich-kirchlichen Selbstverständnis».
Insbesondere wird betont, dass staatliche Organe gegenüber Kirchengebäuden eine besondere Zurückhaltung pflegen sollten, und zwar nicht, weil sie «heilige Orte» wären, sondern weil sie als Orte der Seelsorge durch das Beicht- und Seelsorgegeheimnis geschützt seien: «Als Seelsorgeräume und damit als Orte der Gewissensprüfung und –läuterung begegnet ihnen auch der Staat mit besonderem Respekt.»
Kein Segen ohne Frieden in der Kirchgemeinde
Kirchenasyl diene nicht zur Korrektur einer defizitären Gesetzgebung, könne aber die Gerechtigkeit fördern und die Rechtsstaatlichkeit stärken, wenn dank eines Kirchenasyls eine beschlossene Abschiebung einer Person neu überprüft und aufgehoben werde. Kirchenasyl dürfe jedoch nicht den inneren Frieden stören: «Auf Kirchenasyl kann kein Segen ruhen, wenn dadurch der Frieden in den Kirchgemeinden gefährdet wird.»
Im Weiteren dürfe Kirchenasyl nicht zum parteipolitisches Hickhack werden: «Kirche macht sich unglaubwürdig, wenn sie ihren diakonisch-seelsorgerlichen Auftrag politisch-ideologisch verwässern lässt. Sie verspielt damit auch ihre vielleicht einmal dringend benötigte öffentliche Moderations- und Mediationsrolle», heisst es.
Der Text stammt von Frank Mathwig, dem Beauftragten für Theologie und Ethik beim Kirchenbund. In der Schweiz gab es in Lausanne, Basel und Kilchberg ZH drei Fälle von Kirchenasyl.