Das Amt des Präsidenten des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) soll nicht wie im Verfassungsentwurf vorgesehen Pfarrerinnen und Pfarrern vorbehalten sein. Darauf einigten sich die Abgeordneten am zweiten Tag ihrer ausserordentlichen Versammlung vom 24. April im Berner Rathaus.
Klare Mehrheit für Öffnung
Ein entsprechender Antrag auf Streichung des Paragraphen 30 im Verfassungsentwurf wurde von den meisten Delegierten begrüsst. Eine geistliche Leitungsfunktion setze nicht zwingend die Ordination voraus, sagte der Baselbieter Kirchenratspräsident Martin Stingelin. Ähnlich argumentierte der Präsident des Berner Synodalrats, Andreas Zeller. Eine Beschränkung des Amtes auf ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer widerspreche der reformierten DNA, sagte Zeller. Am Ende stimmte eine deutliche Mehrheit der Delegierten für die Streichung des Paragraphen.
Einschränkung der Befugnisse
Wenig Anlass zu grundsätzlichen Diskussionen gaben die weiteren Paragraphen des Verfassungsentwurfs. Am meisten Raum nahm noch ein Änderungsantrag beim Paragraphen 31 über die Zuständigkeiten des Ratspräsidenten ein. Demnach soll die Formulierung «Der Präsident oder die Präsidentin fördert das geistliche Leben der Evangelischen Kirche Schweiz» mit dem Zusatz «gemeinsam mit dem Rat» ergänzt werden. Der Thurgauer Kirchenratspräsident Wilfried Bührer kritisierte diese Einschränkung: Werde der Präsident in allen seinen Befugnisse beschnitten, habe man am Ende einen kopflosen Präsidenten. Am Schluss setzte sich der Antrag auf Ergänzung dennoch knapp durch.
Zweitlesung im Sommer
Mit der ausserordentlichen Versammlung vom 23. und 24. April ist die Erstlesung des Verfassungsentwurfs abgeschlossen. Die zweite Lesung findet vom 17. bis 19. Juni in Schaffhausen statt. Nach der Schlussabstimmung im Dezember soll die Verfassung per 1. Januar 2019 in Kraft treten. (no)