Sexueller Missbrauch
EKD-Ratsvorsitzende weist Kritik an zögerlicher Aufarbeitung zurück
Die Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Kirsten Fehrs, weist Kritik der Bundesbeauftragten Kerstin Claus, die evangelische Kirche hinke bei der Aufarbeitung von Missbrauch der katholischen Kirche hinterher, zurück. Bereits seit 2012 hätten die evangelischen Landeskirchen Anerkennungskommissionen aufgebaut, die bis heute über 1000 Anträge von betroffenen Personen bearbeitet hätten, sagte Fehrs der «Kölnischen Rundschau».
Die unabhängige Missbrauchsbeauftragte Claus hatte in einem WDR-Interview am 16. Dezember gesagt, die Evangelische Kirche hinke «um Jahre der katholischen Kirche hinterher». Für die Betroffenen sei «das tatsächlich desaströs», weil sie in Teilen seit vielen Jahren versuchten, «Anerkennung und angemessene Entschädigung zu bekommen».
Schon in einem WDR-Gespräch am 11. Dezember kritisierte Claus, dass ein unabhängiges, transparentes Verfahren bei der Evangelischen Kirche fehle. «Auch in der Höhe der Summen, die gezahlt werden, liegt eine grosse Kluft zwischen den Kirchen.» Kürzlich erhielt eine Betroffene vom Erzbistum Köln 360'000 Euro.
EKD-Ratsvorsitzende Fehrs erwiderte, bei Anerkennungsleistungen bestehe «keine Höchstgrenze», es habe bereits Leistungen in sechsstelliger Höhe gegeben. Das evangelische Modell setze auf Gespräche statt Aktenlage. «Wir wollen uns mit den Betroffenen so verständigen, dass sie – auch im Zusammenhang mit der Summe, die gezahlt wird – Frieden mit sich schliessen können.»
Die von der EKD im März beschlossene neue Anerkennungsrichtlinie für Zahlungen an Betroffene sexualisierter Gewalt soll ab 1. Januar in den Landeskirchen und Diakonieverbänden gelten. Es zeichnet sich allerdings ab, dass das zu Jahresbeginn noch nicht in allen Landeskirchen der Fall sein wird.
Ziel sind bundesweit einheitliche Verfahren und Entscheidungen durch unabhängige Anerkennungskommissionen. Vorgesehen sind eine individuelle Zahlung ohne Obergrenze sowie eine Pauschale von 15'000 Euro, wenn die Tat nach heutigem Recht strafbar wäre. (epd/ gab)