Ab Januar 2015 müssen in Deutschland nicht mehr die Bürger die Kirchensteuer auf Kapitalerträgen in der Steuererklärung deklarieren. Diese Steuer wird ab dann von den Banken direkt «einbehalten», also abgezogen, und dann zu den Kirchen «abgeführt».
Die Banken müssen nun also von den Bürgern wissen, ob und zu welcher Kirche sie gehören, was 2014 zu erheblichen Kontakten und Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten und Kunden geführt hat und immer noch führt.
Gleichzeitig sind in den letzten drei Monaten die Austrittszahlen bei den evangelischen Kirchen in die Höhe geschnellt. So meldete die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» (FAZ), die evangelische Kirche in Bayern habe im ersten Halbjahr 50 Prozent mehr Austritte zu verzeichnen als 2013, bei den evangelischen Landeskirchen Württemberg und Hannover seien die Zahlen ähnlich.
Schlammschlacht
Gemäss FAZ online vom 12. August ist eine Art Schlammschlacht zwischen Kirchen und Banken im Gange. Kirchenexponenten behaupten nämlich, die Banken hätten die Kunden bei der Kontaktnahme auf Steueroptimierung durch Kirchenaustritt aufmerksam gemacht. Vertreter der Banken weisen dies «entrüstet»zurück und betonen, dass die Kirchen die neue Art der Abführung von Kirchensteuern auf Kapitalerträgen «massgeblich» initiiert hätten. Die FAZ hatte dazu früher vermutet, die Kirchen hätten sich mit der neuen Besteuerungsart höhere Einnahmen erhofft, was die Evangelische Kirche in Deutschland EKD aber bestritten hat. Es habe sich lediglich um eine «Modernisierung und Vereinfachung» gehandelt.
Pikant: Im Frühling stellte die EKD ihre neue Mitgliedschaftsuntersuchung vor. Dort heisst es unter anderem, die Kirchensteuer werde deutlich seltener als Grund für den Austritt aus der Kirche angeführt als noch vor zehn Jahren. «Nun wird deutlich, dass die Leute bei der Kirchensteuer vielleicht doch noch etwas empfindlicher sind», kommentierte dazu die FAZ.
In der Schweiz funktioniert das Steuersystem anders. Die Steuern inklusive Kirchensteuern werden nicht von Banken «einbehalten» (ausser der Verrechnungssteuer), sondern von der Steuerbehörde in Rechnung gestellt, sobald die – selbst deklarierte – Steuererklärung definitiv ist.