Der Generalanwalt Gerard Hogan befand, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung durch Muslime oder Juden zwar «nur schwer mit modernen Tierschutzvorstellungen vereinbar» seien. Doch der Gesetzgeber habe im Sinne der Religionsfreiheit eine Ausnahme vorgesehen, teilte der EuGH am 10. September mit.
Das Gutachten des Generalanwaltes ist Grundlage für das Urteil des EuGH. Dieses ist noch nicht gesprochen. Oft folgen die Richter dem Gutachten, sind allerdings nicht daran gebunden.
Klagen von Juden und Muslimen
Anlass ist ein Rechtsstreit in Belgien. Dort hatte die Region Flandern vor drei Jahren ein Verbot des betäubungslosen Schlachtens auch für religiöse Gemeinschaften erlassen, wie der EuGH rekapitulierte. Dagegen klagten jüdische und muslimische Vereinigungen, bis der Fall vor dem europäischen Gericht landete. Denn zum Thema Schlachtung gibt es eine EU-Verordnung, die im Zweifel das Recht der Mitgliedstaaten bricht.
Der Generalanwalt führte laut EuGH aus, dass eine Schlachtung ohne Betäubung zwar nicht geeignet sei, Leiden des Tieres so zu verringern wie eine Schlachtung mit Betäubung. Trotzdem sehe die Verordnung die Ausnahme vor. «Diese Regelung sei Ausdruck des Einsatzes der Union für eine tolerante, pluralistische Gesellschaft, in der es unterschiedliche und bisweilen gegensätzliche Ansichten und Überzeugungen gebe, die miteinander in Einklang gebracht werden müssten», erklärte das Gericht die Ansicht des Generalanwaltes.
Verbot in der Schweiz
In der Schweiz ist das Schlachten ohne Betäubung seit 1894 verboten. Koscheres oder Halal-Fleisch muss deshalb aus dem Ausland in die Schweiz importiert werden. (epd/mos)