Bundesgericht bestätigt: Umgekehrter Hitlergruss ist Rassendiskriminierung

Das Genfer Kantonsgericht hat einen Mann zu Recht wegen Rassendiskrimierung verurteilt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Verurteilte hatte mit zwei anderen Männern vor der Genfer Synagoge die als «Quenelle» bezeichnete Handgeste gezeigt, die durch den Komiker Dieudonné bekannt wurde. Das Handzeichen wird als Hitlergruss gewertet.


Die vom französischen Komiker Dieudonné kreierte Geste sei zwar mehrdeutig, stellt das Bundesgericht in seinem Urteil zunächst fest. In Anbetracht der gesamten Umstände könne jedoch von einer antisemitischen Motivation des Verurteilten ausgegangen werden.

Bei der «Quenelle» wird ein Arm mit offener Handfläche schräg nach unten gestreckt. Der andere Arm wird über die Brust gelegt und die entsprechende Hand auf die Brust oder Schulter gelegt. Der bretonisch-kamerunische Komiker Dieudonné ist für seine antisemitischen Positionen bekannt. Von der internationalen Liga gegen Rassismus und Antisemitismus wurde die von ihm geprägte Geste als umgekehrter Hitlergruss bezeichnet.

Der zu einer bedingten Geldstrafe verurteilte Mann hatte sich 2013 mit zwei Kollegen in einer geraden Reihe vor die Genfer Synagoge gestellt und die «Quenelle» gemacht.

Kein harmloser Schuljungen-Humor

Einer der Beteiligten trug einen Kampfanzug der Schweizer Armee. Zudem hatten die Männer teilweise ihre Gesichter vermummt. Die Gratiszeitung «20minutes» hatte ein Foto der Szene veröffentlicht.

Die beiden Mitbeteiligen akzeptierten den Strafbefehl wegen Rassendiskriminierung und die damit verhängte bedingte Geldstrafe. Der nun ebenfalls rechtskräftig Verurteilte zog bis vor Bundesgericht und beantragte einen Freispruch. Er wollte die Geste als Schuljungen-Humor verstanden wissen.

Dies sieht das Bundesgericht anders. Es kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Inszenierung vor der Synagoge ein antisemitischer Akt ist. Die Aktion drücke eine feindselige und diskriminierende Botschaft gegenüber Personen jüdischen Glaubens aus.

Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale für eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung sieht das Gericht als erfüllt an. Dazu gehört das Kriterium der Öffentlichkeit sowie die Herabsetzung einer Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise. (sda)