Weil die ursprüngliche Klägerin sich ihren lang gehegten Todeswunsch doch noch hat erfüllen können, tritt die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht auf eine Beschwerde betreffend Suizidhilfe ein.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom Mai vergangenen Jahres bemängelt, dass in der Schweiz keine verbindliche und klare Regelung dazu bestehe, ob und unter welchen Bedingungen das tödliche Mittel Natrium-Pentobarbital (NAP) von Ärzten verschrieben werden darf.
Schweiz zog Urteil weiter
Geklagt hatte eine 1931 geborene Frau, die sterben wollte, um dem geistigen und körperlichen Zerfall zu entgehen. Weil sie jedoch an keiner schweren Krankheit litt, wollte ihr kein Arzt das NAP verschreiben.
Die Schweiz zog das Urteil an die Grosse Kammer weiter. Wie die Schweizer Behörden nun aber erfahren und an den Gerichtshof weitergeleitet haben, hat die Klägerin im November 2011 mit Hilfe von Exit Suizid begangen. Weil dieser Tod dem Gericht absichtlich nicht mitgeteilt wurde, tritt die Grosse Kammer nicht mehr auf den Fall ein. Zudem hat sie das bestehende Urteil aufgehoben.
Bundesrat gegen Regulierung
Der Bundesrat hat seine Meinung bezüglich Sterbehilfe in den vergangenen Jahren mehrmals geändert. Zuletzt hat die zuständige Justizministerin Simonetta Sommaruga im Sommer 2011 bekannt gegeben, dass neue Bestimmungen lediglich das geltende Recht konkretisieren würden.
Aus Sicht des Bundesrates wäre dies nicht nur überflüssig, sondern auch mit Nachteilen verbunden: Eine Regulierung würde Suizidhilfeorganisationen staatlich legitimieren, was einen Anreiz schaffen könnte, deren Dienste in Anspruch zu nehmen.
Der Bundesrat betonte, dass Missbräuche schon nach geltendem Recht strafbar seien. Verboten ist Suizidhilfe aus selbstsüchtigen Beweggründen. Suizidwillige Personen müssen urteilsfähig und ausreichend informiert sein. Ferner soll der Sterbewunsch wohlerwogen, ohne äusseren Druck geäussert und dauerhaft sein. Das Parlament schloss sich dem Bundesrat an: National- und Ständerat lehnten diverse Vorstösse für eine Regulierung ab. (sda)