Strassburg: Schweizer Regelungen zur Sterbehilfe unzureichend

Die rechtlichen Regelungen zur Sterbehilfe in der Schweiz sind nach einem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs unzureichend. Die Gesetzgeber müssten die Bedingungen für den Erwerb grundsätzlich erlaubter tödlicher Präparate genauer fassen, befanden die Richter laut einer am 14. Mai in Strassburg veröffentlichten Entscheidung.


Geklagt hatte eine 82-jährige Zürcherin, die körperlich geschwächt, aber nicht krank ist; sie möchte mit ihrem Suizid dem altersbedingten körperlichen und geistigen Zerfall entgehen. Die Sterbehilfeorganisation Exit verweigerte ihr die Suizid-Unterstützung. Bemühungen um ein ärztliches Rezept für das tödliche Mittel Natrium-Pentobarbital (NAP) blieben erfolglos. 2005 scheiterte ein Suizidversuch.

2009 gelangte sie an die Zürcher Gesundheitsdirektion und ersuchte darum, dass ihr über den kantonsärztlichen Dienst 15 Gramm NAP direkt abzugeben oder wenigstens ein Rezept dafür auszustellen sei. Die Zürcher Behörden und Gerichte verwehrten ihr diesen Wunsch. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde 2010 ab.

Nach Auffassung des Menschenrechtsgerichtshofs enthält das Schweizer Recht keine ausreichenden Kriterien dafür, wann die Ausstellung eines Rezepts für ein todbringendes Mittel erlaubt ist. Diese Rechtsunsicherheit verstosse gegen das Recht der Klägerin auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wie dies Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert.

Die Frage, ob die Schweizer Behörden im konkreten Fall die Erlaubnis zum Erwerb eines entsprechenden Präparats hätten erteilen müssen, prüften die Richter nicht.