Wie die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn im aktuellen «Kreisschreiben» mitteilen, muss künftig jeder Kandidat, der bei ihnen ein Lernvikariat absolvieren möchte und aus einer anderen reformierten Landeskirche in der Deutschschweiz stammt, eine schriftliche Erklärung abgeben. In dieser bezeugt er, dass keine «Zulassungshinderungsgründe» gegen ihn im Konkordatsgebiet (Zusammenschluss aller reformierten Landeskirchen in der Deutschschweiz im Bereich der Pfarrerausbildung; ausgenommen sind die reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn) vorliegen. Als Hinderungsgrund gilt, wenn der Kandidat nicht zum Lernvikariat zugelassen wird, dieses nicht bestanden hat oder ein Rekurs gegen den Entscheid der Zulassungskommission hängig ist.
«Fälle mit schwierigen Persönlichkeitsstrukturen» landeten in Bern
Bisher sah man sich in den Kantonen Bern-Jura-Solothurn gezwungen, Kandidaten aus dem Konkordat aufzunehmen, sofern sie die Voraussetzungen der Lernvikariatsverordnung erfüllten. Dies hatte zur Folge, dass «einige Fälle mit schwierigen Persönlichkeitsstrukturen» einen Mehraufwand seitens des Ausbildungsrates und Ausbildungspfarrpersonen verursachten. Um dem «Vikariatstourismus» einen Riegel vorzuschieben, wurde nun die Verordnung revidiert. Sie tritt am 1. April 2015 in Kraft.