Organspende

«Abläufe vereinfachen» – «Datenschutz gewährleisten»

Grundsätzlich stimmen Parteien und Organisationen der neuen Transplantationsverordnung zu. Doch es gibt auch Kritik.

Seit der Annahme der erweiterten Widerspruchslösung vor zwei Jahren gelten neu grundsätzlich alle Personen als Organspender, die dies nicht zu Lebzeiten abgelehnt haben. Die Angehörigen einer Person können eine Organentnahme immer noch verhindern.

Für die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) enthält die Verordnung des Bundesrates allerdings einige Mängel. So seien die Abläufe bei der Abklärung der Spendenbereitschaft zu kompliziert. Es bestünden verschiedene Unklarheiten.

Ausserdem sei die Pflicht der Spitäler, die Angehörigen anzufragen, zu umfassend formuliert. Das würde zu einem zu grossen Aufwand für Spitäler führen, schreibt die SAMW in ihrer Antwort zur Vernehmlassung.

SVP verlangt «höchste Standards»

Die SVP ihrerseits pocht darauf, dass das Register, in dem sich die Personen eintragen müssen, die ihre Organe nicht spenden möchten, «höchste Standards beim Datenschutz aufweisen» muss. 

Entscheidend ist nach Ansicht der Partei aber die Pflicht zur Information durch Behörden und Fachleute. Die Bevölkerung müsse aktiv über ihre Möglichkeit zum Widerspruch informiert werden und bei der Registrierung Hilfe erhalten können.

Übergangslösung vor E-ID gefordert

Mehrere Parteien sowie Swisstransplant und die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz (EKS) befürchten zudem, dass die Koppelung der Widerspruchserklärung an die E-ID zu einer Verzögerung bei der Umsetzung des Volkswillens führen könne. Das sei aus Sicht der betroffenen Patientinnen schwierig.

Die SP fordert deshalb eine Übergangslösung bis zu Einführung einer E-ID. So könnten sich Personen bereits vorher im Organ- und Gewebespenderegister registrieren.

Inakzeptabel ist für die EKS, dass laut der Verordnung vorbereitende Massnahmen zur Organentnahme bereits vor der endgültigen Klärung eines möglichen Widerspruchs begonnen werden können (ref.ch berichtete). Das widerspreche dem Nichtschaden- und Wohltun-Prinzip der sterbenden oder verstorbenen Person. (sda/ hz)