Das Luzerner Kantonsparlament stimmte am 18. September nach erster Lesung mit 106 zu 0 Stimmen einer Änderung des Gesetzes über die Kirchenverfassung zu. Betroffen sind die drei Landeskirchen, die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische. Die Zweckbindung der Unternehmenssteuergelder soll auf den 1. März 2018 in Kraft treten.
Die Landeskirchen dürfen bei ihren Mitgliedern und bei Unternehmen Steuern erheben. Die vor zehn Jahren totalrevidierte Kantonsverfassung schreibt vor, dass die bei den juristischen Personen erhobenen Gelder nur für soziale und kulturelle Aktivitäten ausgegeben werden dürfen. Gesetzlich wurde dieser Verfassungsauftrag bislang aber nicht umgesetzt.
Geld für Gemeinwohl, Kultur und Denkmalschutz
Das Parlament holte dies nun nach. Die neue Gesetzesbestimmung sieht vor, dass Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen ausschliesslich für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen seien. Eine Verwendung für Kultuszwecke, also Gottesdienste und unmittelbar damit zusammenhängende Gegenstände, wird ausdrücklich untersagt.
Die Steuergelder dürfen auch für Kulturgüter und den Denkmalschutz eingesetzt werden. Auch hier muss aber unterschieden werden, ob ein Kulturgut ausschliesslich dem Kultuszweck oder auch anderen öffentlichen, bürgerlichen oder sozialen Bedürfnissen und Aufgaben dient.
Die römisch-katholische Landeskirche kann jährlich rund 13 Millionen Franken aus der Unternehmenssteuer für soziale und kulturelle Zwecke einsetzen, die evangelisch-reformierte Kirche etwa 2,4 Millionen Franken, die christkatholische Kirche 36’000 Franken. (sda)