Das Bundesverwaltungsgericht stützt den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Dieses hatte das Gesuch der Heilsarmee mit der Begründung abgelehnt, dass deren Arbeit mit Kindern und Jugendlichen lediglich Mittel zum Zweck sei, das Evangelium von Jesus Christus zu verbreiten.
Ziel des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG) sei es jedoch, mit den Finanzhilfen ausserschulische Tätigkeiten zu subventionieren, mit denen die persönliche Entwicklung der Kinder gefördert werde. Die Aktivitäten sollten dazu beitragen, das körperliche und geistige Wohlbefinden zu fördern.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil schreibt, fungierten die Kinder- und Jugendlager der Heilsarmee «als Bekehrungsräume». Im Organigramm werde der Bereich Jugend sogar systematisch dem Evangelisierungswerk zugeordnet.
Neue Grundlage
Noch im Jahr 2013 hatte die Heilsarmee für ihre Lager Bundessubventionen erhalten. Dies geschah, obwohl das Jugendförderungsgesetz aus dem Jahr 1989 am 1. Januar 2013 durch das neue Kinder- und Jugendförderungsgesetz abgelöst worden war.
Das neue Gesetz stellte die Finanzhilfen gemäss Bundesverwaltungsgericht auf eine neue Grundlage. Es sollte «keine blosse Neuauflage» der alten Bestimmungen sein.
Weil für die Beurteilung der Projekte im Jahr 2013 nur wenig Zeit blieb, fand erst 2014 eine grundsätzliche Neubeurteilung der eingereichten Gesuche statt.
Religiöse Haltung kein Hindernis
Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass Organisationen mit christlichen Grundwerten keineswegs von den Subventionen ausgeschlossen seien. Das zeige sich am Beispiel der Arbeit der Cevi oder der Jungwacht Blauring.
Diese beiden Vereinigungen erhalten seit Jahren Beiträge vom Bund. Auch die Änderung der gesetzlichen Grundlage hat daran nichts geändert.
Anders entschieden haben das BSV und in der Folge auch das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Aargauer Vereins Adonia und beim Verein «Vereinigte Bibelgruppen in Schule, Universität, Beruf». Ihre Aktivitäten für Kinder und Jugendliche wurden, wie jene der Heilsarmee, als Mittel zum Zweck bezeichnet. (sda)