Gerichtsurteil

Kein humanitäres Visum für afghanische Witwe

Eine afghanische Frau zu sein reicht nicht, um in der Schweiz ein humanitäres Visum zu erhalten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil.

Einer aus Afghanistan stammenden Witwe ist zurecht kein humanitäres Visum erteilt worden, weil sie nicht einer grösseren Gefährdung ausgesetzt ist als der Rest der Bevölkerung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Frau hatte bei der Schweizer Botschaft in Pakistan ein Visums-Gesuch für sich, ihre zwei Töchter und den minderjährigen Sohn eingereicht.

Für die Erteilung eines humanitären Visums muss eine Person unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Eine hypothetische Gefahr reicht nicht. Dies schreibt das Gericht in dem Grundsatzurteil. Es bestätigt damit die Sicht des Staatssekretariats für Migration (SEM), wonach der Afghanin und ihren Kindern keine Visa zu erteilen sind, bloss weil sie über kein männliches Familienoberhaupt verfügen.

Das Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht laut Gericht auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan nicht, um eine Gefährdung zu begründen, wie sie von der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung verlangt wird. Als nicht ausreichend belegt erachtet das Gericht die Ausführungen der Frau, wonach sie Drohbriefe erhalten habe, weil sie nicht die Regeln der Taliban befolgt habe. Auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara vermöge nichts an der Situation zu ändern.

Die Erteilung eines humanitären Visums unterliege anderen Voraussetzungen als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Asylverfahren, schreibt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die seit letztem Sommer geltende Praxis für asylsuchende Frauen aus Afghanistan.

Das SEM legte damals eine Praxis fest, wonach Frauen aus Afghanistan als Opfer diskriminierender Gesetzgebung und einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden. Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht angefochten werden. (sda/ eba)