Kantone und Gemeinden können Koran-Verteilaktionen unterbinden

Ein Organisationsverbot im Zusammenhang mit den Koran-Verteilaktionen «Lies!» ist aus der Sicht des Schweizerischen Nachrichtendienstes (NDB) derzeit nicht Erfolg versprechend. Einer Verweigerung der polizeirechtlichen Bewilligung durch Kantone und Gemeinden stehe dagegen nichts im Weg.

In Zürich gab es keine Bewilligung für «Lies!»-Koran-Verteil-Aktionen. (Bild: Keystone/Franziska Kraufmann)

Das Verfügen eines Organisationsverbotes gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes gegen «Lies!» ist derzeit nicht Erfolg versprechend. Dies geht aus einem Rechtsgutachten über die Koran-Verteilaktionen sowie einem Brief von NDB-Chef Markus Seiler an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren hervor, über die Die Neue Zürcher Zeitung in ihrer Ausgabe vom 16. August berichtete. Demnach fehlten für ein solches Verbot derzeit genügende Belege für eine existierende Organisationsstruktur von «Lies!» in der Schweiz.

Verbot gegen Einzelpersonen möglich

Auch ein allgemeines Tätigkeitsverbot gegen das Verteilen von Koranen im Rahmen der Aktion sei nicht möglich, da dieses nicht gegen unbestimmte Personen ausgesprochen werden könne.

Das Tätigkeitsverbot eigne sich hingegen, um einzelnen Personen die Beteiligung an «Lies!»-Aktionen zu verbieten. Dies wenn aufgrund der Eigenschaften dieser Personen eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit entstehe und die Tätigkeit dazu diene, terroristische oder gewalttätige Aktivitäten zu fördern.

Der NDB prüft deshalb insbesondere die erkannten Fälle von Dschihadreisenden mit Beziehungen zu «Lies!» darauf, ob sie sich für den Erlass eines Tätigkeitsverbots eignen. Der Nachrichtendienst werde dem Bundesrat entsprechende Verbote beantragen.

Behörden können Bewilligungen verweigern

Die Hürden, um die Bewilligungen von Standaktionen zu verweigern, sind laut NDB weniger hoch als für den Erlass von Tätigkeits- oder Organisationsverboten. Das Bundesamt für Justiz beurteile die Verhinderung von Standaktionen von «Lies!» durch die Verweigerung der polizeirechtlichen Bewilligung durch die betroffenen Kantone oder Gemeinden deshalb als den praktikableren Weg.

Die Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Grundes für derartige Aktionen könne verweigert werden, wenn die hinter der Aktion stehenden Personen oder Organisationen unmoralische und gegen die öffentliche Ordnung verstossende Ansichten verträten, selbst wenn die Aktion selbst nicht problematisch wäre. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die Aktion den Eindruck erwecken könnte, der Staat billige oder toleriere die Auffassungen und Handlungen der Gesuchsteller.

Im Bewilligungsverfahren dürften die Behörden somit bei der Interessenabwägung auch den ideologischen Hintergrund und die Ansichten der Gesuchsteller miteinbeziehen. Das Gemeinwesen sei nicht verpflichtet, den öffentlichen Grund als Plattform für die Verbreitung von Ansichten zur Verfügung zu stellen, welche mit den fundamentalen Werten einer demokratischen Gesellschaft nicht vereinbar seien.

Städte gelangten an den NDB

Die Städte Winterthur und Zürich hatten sich im vergangenen Mai nach einer Kontroverse zwischen Stadt und Kanton Zürich über die Bewilligung einer Koran-Verteilaktion an den NDB gewandt und eine vertiefte Einschätzung verlangt.

Der Sicherheitsdirektor des Kantons, Mario Fehr (SP), hatte sich damals gegen die Bewilligung von Koran-Verteilaktionen ausgesprochen. Der Stadtzürcher Sicherheitsvorsteher Richard Wolff (AL) hatte dagegen eine Aktion in der Innenstadt mit dem Argument bewilligt, ein Verbot würde die Grundrechte einschränken. (sda)