Humanitäres Visum für Familie aus Afghanistan unzureichend geprüft
Anfang 2021 liess ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Afghane einen Visums-Antrag für seine Mutter und vier Halbgeschwister vorprüfen. Diese waren in den Iran geflohen, nachdem sein Stiefvater und seine Schwester am 31. Dezember 2020 in Afghanistan entführt und ermordet worden waren.
Die Mutter und die vier Kinder meldeten sich im Herbst 2021 bei der Schweizer Botschaft in Teheran, um einen Antrag für ein humanitäres Visum zu stellen. Die Vertretung lehnte das Gesuch ab. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigte den Entscheid.
In einem am Montag veröffentlichten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung nun aufgehoben. Es hat festgestellt, dass das SEM den Fall summarisch entschieden habe, ohne die besondere Situation der Familie zu berücksichtigen.
Morde und Drohungen
Das SEM führte in seinem Entscheid aus, die Betroffenen hätten nicht nachgewiesen, dass sie in Afghanistan bedroht worden seien. Dies obwohl die Familie dargelegt hatte, dass der erste Ehemann der Mutter im Jahr 2009 und der zweite Ehemann zusammen mit seiner Tochter Ende Dezember 2020 ermordet worden waren. Darüber hinaus erhielt die Familie Drohungen, die sie dazu veranlassten, das Land zu verlassen.
Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, belegten ein Spitaldossier und eine Sterbeurkunde den Tod der Tochter und den ihres Vater. Den Drohbrief hatte die Familie zunächst als Fotokopie eingereicht, dem SEM dann aber das Original geliefert.
Zweifel an Verfolgung
Das SEM berücksichtigte dieses Dokument nicht. Es war der Ansicht, dass seine Echtheit nicht nachgewiesen sei. Es kam deshalb zum Schluss, die Familie könne im Iran bleiben, ohne dass ihr eine Abschiebung drohe – obwohl die Einreisegenehmigung abgelaufen war. Weiter führte es aus, es sei nicht bewiesen, dass die Hazara von den Taliban verfolgt würden. Die Hazara sind eine schiitische Minderheit, die Persisch spricht.
Das Staatssekretariat muss nun prüfen, ob die Beschwerdeführer im Iran einen Flüchtlingsstatus erhalten haben und sich dort dauerhaft aufhalten können, ohne dass ihnen eine Ausweisung droht. (sda/ no)