Neu muss eine Person, die sich einbürgern lassen will, mindestens seit zehn Jahren in der Schweiz leben, statt wie bisher seit zwölf. Diese Senkung sei jedoch nur eine scheinbare Erleichterung der Einbürgerung, schreibt Heks. Im Gegenzug werde neu der Besitz der Niederlassungsbewilligung als zwingende Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts ins Gesetz eingeführt. Vorläufig aufgenommene Menschen, die schon seit Jahren in der Schweiz leben und hier integriert sind, müssten in Zukunft zuerst ein Gesuch für eine Niederlassungsbewilligung stellen, was die Einbürgerung erschwere.
Das neue Bürgerrechtsgesetz knüpfe stärker als die bisherige Regelung an der Integration an. Der Bundesrat wollte mit einer Einbürgerungsfrist von acht Jahren einen Anreiz schaffen, dass sich ausländische Personen rasch in der Schweiz integrieren. Von diesem Vorschlag wollte die Ratsmehrheit jedoch nichts wissen. «Das neue Gesetz fordert nun von den Betroffenen mehr Integration, honoriert aber die entsprechenden Anstrengungen nicht», schreibt das Hilfswerk. Bundesrätin Sommaruga habe denn auch am Ende der parlamentarischen Debatte zu Recht darauf hingewiesen, dass hier eine Chance verpasst worden sei.
Die Jahre mit einer vorläufigen Aufnahme werden an die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer nur hälftig angerechnet. Damit werde der legale Aufenthalt von vorläufig Aufgenommenen nicht gleichwertig mit dem Aufenthaltsrecht anderer in der Schweiz lebenden Personen behandelt. «Vorläufig Aufgenommene werden rechtlich noch schlechter gestellt, als sie dies, zum Beispiel beim Familiennachzug, ohnehin schon sind», so das Heks.
Die Zeit zwischen dem 8. und dem 18. Altersjahr soll neu doppelt angerechnet werden, statt wie bisher jene zwischen dem 10. und dem 20. Altersjahr. Heks begrüsst, dass immerhin diese doppelte Anrechnung nicht aus dem Gesetz gekippt wurde.