Der Beschwerdeführer hatte eine Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung der Abstimmung geltend gemacht, da die Gegner der Vorlage Werbung auf dem Kanal des Schaffhauser Fernsehens machten. Dies verstosse gegen das im Radio- und Fernsehgesetz enthaltene Verbot von politischer Werbung, argumentierte er und beantragte eine Wiederholung der Volksabstimmung.
Zwar stimmt der Regierungsrat dem Mann zu, dass das Schaffhauser Fernsehen mit der Ausstrahlung einer entsprechenden Werbetafel zur Volksabstimmung vom 24. November gegen das Verbot von politischer Werbung verstossen hat. Seine Beschwerde lehnt er aber trotzdem ab.
Denn die unzulässige Werbung habe im gesamten Abstimmungskampf «untergeordnete Bedeutung», schreibt der Regierungsrat und stützt sich dabei auf einen Bundesgerichtsentscheid. Der im Fernsehen gezeigten Werbetafel komme im Vergleich zu den übrigen eingesetzten Werbemitteln «ein deutlich kleineres Gewicht zu».
Hinzu kommt laut Regierungsrat, dass die Differenz von 2’104 Stimmen «ein klares Ergebnis bedeutet». Der Nein-Stimmenanteil betrug 53,4 Prozent. Die Stimmberechtigten lehnten es ab, den Kirchen die kantonalen Beiträge zu kürzen. Der Regierungsrat wollte dadurch pro Jahr 400’000 Franken sparen.