Prävention

Reformierte in Deutschland verstärken Schutz vor sexueller Gewalt

Die Evangelisch-reformierte Kirche in Deutschland will konsequenter gegen sexuellen Missbrauch in den eigenen Reihen vorgehen. Täter seien nach wie vor zu gut geschützt.

Die Evangelisch-reformierte Kirche in Deutschland hat ihr Gesetz zum Schutz vor sexueller Gewalt nachgeschärft. Das bisherige Kirchengesetz aus dem Jahr 2012 trete nach heutigem Verständnis dem Täterschutz nicht wirksam genug entgegen, sagte Kirchenpräsidentin Susanne Bei der Wieden am Freitag vor der Synode: «Wir alle müssen unser Bewusstsein verändern und unseren Blick schärfen. Wir müssen selbstkritisch und auch tief traurig anerkennen, dass ist und sein kann, was nicht sein darf.»

Sexualisierte Gewalt wachse in Systemen des Schweigens und Wegschauens, sagte Bei der Wieden. Dies schütze die Täter und verunsichere die Opfer. Gerade in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen seien die Täter oft genau dadurch geschützt, weil der Missbrauch den Tätern oder Täterinnen aufgrund ihres kirchlichen Amtes nicht zugetraut und deshalb den Opfern nicht geglaubt werde.

Das neue Gesetz solle die Prävention stärken und das Vorgehen schon im Verdachtsfall klären, erläuterte der kirchliche Chefjurist Helge Johr. Dazu beschloss die reformierte Kirche eine neue Personalstelle, um Kirchengemeinden und Synodalverbände zu beraten und zu unterstützen. Die bundesweit neun Synodalverbände müssen künftig Missbrauchsbeauftragte benennen. Ausserdem sind alle kirchlichen Einrichtungen verpflichtet, eigene Präventionskonzepte zu entwickeln.

Weiter müssen kirchlich Beschäftigte, einschliesslich Pastorinnen und Pastoren, regelmässig Fortbildungen zum Thema absolvieren. Johr betonte, dass schon Verdachtsfälle zwingend der Kirchenleitung und der Staatsanwaltschaft gemeldet werden müssen. Sollte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, etwa wegen Verjährung, einstellen, sei es trotzdem im Rahmen des kirchlichen Disziplinarrechts möglich, Täter zu belangen. Das Strafmass reiche von der Ermahnung über Bussgelder bis zur Entfernung aus dem Dienst. (epd/no)