Bundesgericht: Kein Kopftuchverbot an Thurgauer Schule

Zwei muslimische Mädchen dürfen in der Thurgauer Gemeinde Bürglen weiterhin mit dem Kopftuch zur Schule. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gemeinde abgewiesen, die Grundsatzfrage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kopftuchverbots an Schulen aber offen gelassen.


Der Fall betrifft zwei 16 Jahre alte mazedonische Mädchen, die die Volksschule im thurgauischen Bürglen besuchen und Kopftuch tragen. Die Schulordnung legt fest, dass die Schule zwecks vertrauensvollen Umgangs ohne Kopfbedeckung besucht wird.

Im Frühling 2011 stellten die beiden jungen Frauen ein Gesuch um Dispensation vom Kopftuchverbot, das von den Behörden abgewiesen wurde. Das Thurgauer Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde vor einem Jahr gut. Es war zum Schluss gekommen, dass die Schulgemeinde in unzulässiger Weise in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der zwei Schülerinnen eingegriffen habe.

Es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und die Massnahme sei unverhältnismässig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde Bürglen am 11. Juli nun einstimmig abgewiesen.

Die Volksschulgemeinde Bürglen hatte den Fall ganz bewusst vor das Bundesgericht gezogen. Wie andere Kleidervorschriften ist das Verbot von Kopfbedeckungen seit 15 Jahren in der Schulordnung festgeschrieben. «Jetzt hat das höchste Gericht in dieser Sache entschieden», sagte Rolf Gmünder, Präsident des Schulrats der Volksschulgemeinde Bürglen, auf Anfrage völlig gelassen.

Ändern wird sich durch das Urteil an der Schule in Bürglen gar nichts. Das Verfahren zwischen der Schule und den Familien der Mädchen begann 2011. Weil der Rechtsstreit am Laufen war, kamen die jungen Mazedonierinnen immer mit Kopftuch zur Schule.

Die Grundsatzfrage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kopftuchverbots in Schulen bleibt offen. Steht dereinst ein entsprechender Fall zur Debatte, wird das Bundesgericht zu prüfen haben, ob für ein solches Verbot ein öffentliches Interesse besteht und ob dieses die privaten Interessen der Betroffenen zu überwiegen vermag.