Wer im Tessin heute freiwillig aus dem Leben scheiden will, der muss dafür laut dem Initiativtext eine Einrichtung ausserhalb von Gesundheitseinrichtungen, aber auch ausserhalb von Altersheimen aufsuchen. Dies sei in Anbetracht der schweren Erkrankungen der Personen oder ihres fortgeschrittenen Alters nicht zu rechtfertigen.
Jeder Mensch soll laut den Initianten mit «Würde und Bewusstsein» über den Weg entscheiden können, mit dem er seinem Leid ein Ende setzen möchte. Deshalb sollte durch eine Gesetzesänderung ein explizites Recht auf eine Sterbehilfe in den entsprechenden Einrichtungen eingeführt werden. Die parlamentarische Initiative einer Grünen-Vertreterin scheiterte jedoch am Dienstag am Parlamentswillen.
Konkrete Umsetzung kompliziert
In der Kommission des Grossen Rats bildete sich im Vorfeld ein parteiübergreifender Konsens, dass kein gesonderter Abschnitt zur Freitodbegleitung in Gesundheitseinrichtungen geschaffen werden soll. Auf der ethischen Ebene bestehe keine Pflicht dazu, eine Person beim Freitod zu unterstützen, auch wenn diese schwer leide, heisst es im Bericht der Kommission.
Aus medizinethischer Sicht gebe es ausserdem starke Vorbehalte was die konkrete Anwendbarkeit im Krankenhaus betreffe. Eine etablierte Sterbehilfepraxis könne das Pflegepersonal belasten, aber auch «fragile» Patienten. Die Macht, welche damit einem Mediziner zustehe wird von der Kommission als «übertrieben» eingestuft.
Auf rechtlicher Ebene stehe der Freitodbegleitung zusätzlich die Bundesverfassung im Wege. Es bestehe für das Individuum kein Recht auf einen Freitod. Hinzu komme, dass es problematisch sei, in einem Spital Mitarbeitende gezielt für die Freitodbegleitung auszuwählen.
Im Jahr 2015 habe es 50 Fälle von Freitodbegleitung im Tessin gegeben, teilte dieTessiner Kantonspolizei am Dienstag auf Anfrage mit. (sda)