Die Richter kippten ausserdem eine Vorschrift im nordrhein-westfälischen Schulgesetz, nach der christliche Werte und Traditionen bevorzugt werden sollen. Dies benachteilige andere Religionen und sei daher nichtig. Das Grundsatzurteil hat Konsequenzen auch für andere deutsche Bundesländer, in denen entsprechende Verbotsgesetze gelten.
Ein Kopftuchverbot an Schulen ist nach Ansicht der Richter nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Tragen eine «hinreichend konkrete Gefahr» für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht. Eine abstrakte Gefahr reiche nicht aus.
Das in Nordrhein-Westfalen geltende Kopftuchverbot müsse entsprechend eingeschränkt werden. Mit seinem Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht zwei Musliminnen mit deutscher Staatsangehörigkeit recht.
Eine arbeitet als Sozialpädagogin an einer Gesamtschule. Sie hatte ihr Kopftuch hilfsweise durch eine Baskenmütze mit Strickbund ersetzt, die Schulbehörde in Nordrhein-Westfalen war aber auch damit nicht einverstanden.
Die zweite Beschwerdeführerin ist angestellte Lehrerin und erteilt an mehreren Schulen muttersprachlichen Unterricht auf Türkisch. Der Lehrerin war gekündigt, die Sozialpädagogin war abgemahnt worden. (sda)