Der Kantonsrat könne das Obergericht nicht verpflichten, ein Kreuz aufzuhängen, hält der Regierungsrat fest. Dies sei selbst dann nicht möglich, wenn der Kantonsrat das Postulat erheblich erklären sollte. Das Obergericht geniesse nämlich verfassungsrechtliche Autonomie.
Grundsätzlich vertreten der Regierungsrat, das Obergericht und das
Verwaltungsgericht die Auffassung, dass bestehende Kreuze weiterhin in
öffentlichen Verwaltungsgebäuden bleiben sollen. Es gebe kein generelles
Kreuzverbot für die Zukunft.
Derzeit bestehe aber auch nicht die Absicht, weitere Kreuze aufzuhängen – weder in öffentlichen Verwaltungsgebäuden noch im Obergerichtssaal, heisst es im Bericht. Das bestehende Kruzifix im Verwaltungsgericht bleibe jedoch.
Das Kreuz hänge schon seit Jahren im Saal. Das Abhängen wäre nach Meinung des Verwaltungsgerichts ein «schwerwiegender Eingriff in die christlichen
Grundwerte der Mehrheit». Zudem habe das stilisierte Bronze-Kruzifix auch
künstlerischen Wert.
Ein Verbot von Kreuzen und Kruzifixen werde weder vom Verfassungsrecht noch durch die bundesgerichtliche Praxis bejaht oder verneint, hält der
Regierungsrat fest. Dennoch sei es angezeigt, aus vergleichbaren
Gerichtsurteilen allgemeine Grundsätze, die das behördliche Handeln betreffen,
abzuleiten.
Dabei haben sich Regierung, Obergericht und Verwaltungsgericht für eine
pragmatische Lösung entschieden. Alle drei Behörden können frei und unabhängig voneinander entscheiden, ob allenfalls wann und wo Kreuze aufzuhängen sind.
Den Grundrechten Dritter, die sich durch das Kruzifix während einer
Gerichtsverhandlung verletzt fühlen, will das Verwaltungsgericht durch
verschiedene Massnahmen Rechnung tragen. Diese können darin bestehen, dass die Sitzung in einen andern Raum verlegt wird, das Kruzifix für die Dauer der Sitzung abgehängt oder verhüllt wird.