Bund muss Aktivistin ein humanitäres Visum ausstellen
Das Staatssekretariat für Migration hat einer im Libanon als Menschenrechtsaktivistin tätigen Syrerin ein Visum aus humanitären Gründen verweigert, obwohl die Frau dort ernsthaft bedroht ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Beschwerde des in der Schweiz lebenden Ehemanns gegen den Entscheid des Staatssekretariats gutgeheissen.
Dem Ehemann wurde im Januar 2020 in der Schweiz Asyl gewährt. Ein Gesuch des Mannes um Familienzusammenführung wurde noch im gleichen Jahr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht im März vergangenen Jahres ab. Es wies den Mann jedoch auf die Möglichkeit eines humanitären Visums hin.
Bedrohung «ausreichend belegt»
Die Schweizer Botschaft in Beirut/Libanon und anschliessend das SEM lehnten die Ausstellung des Visums jedoch ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid des SEM in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil aufgehoben und die Behörde angewiesen, das Visum auszustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Bedrohung ausreichend belegt worden sei. Die Syrerin weise als Aktivistin und Ehefrau eines ebenfalls exponierten Aktivisten ein Risikoprofil auf, das sich entgegen der Ansicht des SEM «deutlich» von jenem anderer syrischer Flüchtlinge im Libanon abhebe.
Freund ermordet
Die Syrerin arbeitete im Libanon in führender Funktion für eine Nichtregierungsorganisation, die sich für syrische Flüchtlinge einsetzt. Sie stand auch in engem Kontakt mit Lokman Slim. Er war ein langjähriger Freund der Frau und ihres Mannes. Wegen seiner Kritik an der Hisbollah wurde er 2021 ermordet.
Die Frau wurde nicht nur von Unbekannten wegen ihrer Tätigkeit bedroht. Sie und ihre Eltern wurden auch von der Polizei und vom Geheimdienst zu Verhören vorgeladen. Zahlreiche Male wurde an ihrem Arbeitsort nach ihr gesucht.
Weiter wurden die Büroräumlichkeiten der Nichtregierungsorganisation im Oktober 2020 von unbekannten, bewaffneten Männern durchsucht. Im vergangenen Jahr mied die Betroffene mehrere Monate lang die Öffentlichkeit, hielt sich versteckt und wechselte immer wieder ihren Aufenthaltsort.
Das SEM bestritt nicht, dass die Frau ein «Risikoprofil» aufweise. Die Bedrohungslage sei jedoch nicht belegt worden. Auch ein Bestätigungsschreiben zur Funktion der Syrerin in der Nichtregierungsorganisation, ein Schreiben des Zentrums für Folteropfer zur unmittelbaren Gefährdung der Frau oder die Bestätigung eines Spitals, dass sie wegen Panikattacken behandelt worden sei, reichten dem SEM nicht. (sda/mos)