Ombudsstelle Stadt Zürich: Freitagsgebet muss trotz Blockzeiten möglich sein

Ein Angestellter der Stadt Zürich gelangte an die städtische Ombudsstelle mit dem Anliegen, dass er trotz Einführung von Blockzeiten jeweils am Freitagsgebet in der Moschee teilnehmen kann.


In solchen Fällen seien einzelfallgerechte, pragmatische Lösungen zielführend, sagte Ombudsfrau Claudia Kaufmann bei der Präsentation des Jahresberichts 2013 am Dienstag. Erfahrungen der Ombudsstelle zeigten, dass sich voreilig ausgesprochene Verbote und zu rigide Grundsätze im Alltag nicht bewährten, sondern eher zusätzliche Schwierigkeiten und Barrieren schafften. Der Wunsch, am Freitagsgebet teilnehmen zu können, gehört gemäss Ombudsfrau zum Schutzbereich der Religionsfreiheit. Wie beispielsweise bei der Frage, ob bestimmte Kleidungsstücke oder religiöse Symbole getragen werden dürfen, sei eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und der Freiheitsrechte der Angestellten nötig.

Vor der Einführung der Blockzeiten hatte der Angestellte in der allgemeinen Stadtverwaltung jeweils am Freitagnachmittag das eine Stunde dauernde gemeinsame Gebet in der Moschee besucht. Er kehrte jeweils anschliessend an seinen Arbeitsplatz zurück und blieb abends entsprechend länger. Ihm wurde dann mitgeteilt, dass er ab 2013 am Nachmittag während der Blockzeit von 14 bis 17 Uhr am Arbeitsplatz anwesend sein müsse. Es würden alle Mitarbeitenden gleich behandelt und es gebe keine Ausnahmen für private Angelegenheiten. Der Arbeitnehmer müsse allenfalls unbezahlte Ferientage beziehen oder sein Arbeitspensum reduzieren, um das Freitagsgebet zu besuchen.

Pragmatische Lösung vermittelt
Die Ombudsfrau vermittelte eine pragmatische Lösung, die nach ihrer Ansicht mit den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitsplatzes «ohne Schwierigkeiten vereinbar» ist und dem Team transparent kommuniziert wurde. Die Vorgesetzten bezeichneten die Blockzeiten als wichtig, um die bessere Erreichbarkeit für die Kunden zu gewährleisten. Und sie wollten alle Mitarbeitenden gleich behandeln. Sie erklärten sich aber bereit, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Freitagsgebet dem Angestellten ein wichtiger religiöser Brauch ist. Wenn er freitags die Blockzeiten nicht ganz einhalte, seien keine qualitativen Einbussen zu befürchten.

Der Angestellte kann nun jeweils am Freitagnachmittag zum Gebet gehen. Er lässt sich die Zeit einer zusätzlichen Ferienwoche, die ihm seit dem 50. Geburtstag zusteht, anrechnen. Die schriftlich formulierte Regelung sei dem Team kommuniziert worden und schaffe «Transparenz und Klarheit für alle Beteiligten». In der Praxis scheine sich die Lösung zu bewähren, heisst es im Jahresbericht der Ombudsfrau.