Das rumänische Gericht habe die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nicht verletzt, befand der Strassburger Menschenrechtsgerichtshof am 9. Juli, wie der Evangelische Pressedienst meldete. Die rumänischen Richter hatten argumentiert, nicht in die Autonomie religiöser Gemeinschaften eingreifen zu wollen. Die rumänische orthodoxe Kirche verbietet die Gründung von Gewerkschaften, sofern der zuständige Erzbischof nicht ausdrücklich zustimmt.
Die 32 Priester hatten es im Jahr 2008 zunächst geschafft, ihre Gewerkschaft formell ins staatliche Register aufnehmen zu lassen. Die zuständige Erzdiözese hatte dagegen protestiert und auf ihre Rechte auf Grundlage der Religionsfreiheit verwiesen. Rumänische Richter annullierten die Registrierung daraufhin wieder. Die Priester wandten sich an den Strassburger Gerichtshof und bekamen Anfang 2012 vor einer einfachen Gerichtskammer recht.
Die rumänische Regierung strengte jedoch ein Einspruchsverfahren an, das schliesslich erfolgreich war. Zwar seien die Bischöfe durchaus mit anderen Arbeitnehmern zu vergleichen, was etwa ihre Steuerpflichten und ihre Sozialversicherung betreffe, erklärte die Grosse Kammer des Strassburger Gerichts. Allerdings diene ihre Arbeit auch einem spirituellen Zweck. Es sei die Aufgabe eines Staates, die Ausübung von Religion «neutral» zu organisieren, wobei er einen weiten Spielraum habe. Rumänien habe im Fall der 32 Priester den Spielraum nicht überschritten und nicht unverhältnismässig in die Rechte der Geistlichen eingegriffen.