Reformierte Kirche in der deutschen Schweiz : Zug: kein finanzieller Fallschirm für den Kirchenrat

Zug: kein finanzieller Fallschirm für den Kirchenrat

05.02.10 00:00

Von: Monika Dettwiler

Die Mitglieder des Kirchenrats erhalten bei Abwahl eine Abgangsentschädigung. Gegen diesen Beschluss des reformierten Zuger Kirchenparlaments ist mit 126 Unterschriften das Referendum zustande gekommen.

Monika Dettwiler - Der Zuger Kirchenrat präsidiert keine Kantonalkirche, sondern eine einzige Kirchgemeinde mit rund 18 000 Mitgliedern. Für die an der Urne gewählten Kirchenratsmitglieder ist im Ausführungsreglement zum Zuger Personalgesetz eine Abgangsentschädigung von 50 Gehaltsprozenten während sechs Monaten vorgesehen, «sofern sie gegen ihren Willen nicht wiedergewählt werden». Wer über vier Jahre im Amt war, bekommt zwölf halbe Monatsgehälter. Für freiwillig ausgeschiedene Kirchenräte gibt es keine Abfindung.

Dagegen haben 126 Kirchenmitglieder das Referendum eingereicht. Sie sind gegen Gehaltsfortzahlung nach Abwahl, «nicht zuletzt im Hinblick auf die vielen Ehrenamtlichen in der Kirchgemeinde», so der Erstunterzeichner Karl Benz. Ein guter Kirchenrat brauche keinen Fallschirm, er werde niemals abgewählt.

Unterschiedlich geregelt

Ein Blick über die Kantonsgrenzen hinaus zeigt ein buntes Bild: In Schwyz bezieht der Kirchenrat keinen Lohn, nur total 35 000 Franken Entschädigung pro Jahr. Eine Abgangszahlung existiert genauso wenig wie in Luzern. Synodalratspräsident David Weiss sagt aber: «Sechs Tage nach einer hypothetischen Abwahl durch die Synode würde ich mein 60-Prozent-Pensum verlieren. Das kann nicht sein. Meiner Meinung nach wäre bei einem Hauptamt eine gewisse Lohnfortzahlung nach Abwahl sinnvoll.»

Anders sieht es im Aargau aus. Bei Ausscheiden aus dem Kirchenratspräsidium besteht ein Anrecht auf Lohnfortzahlung von 50 % während eines Jahres (bei über 62-Jährigen bis zur Pensionierung), allerdings erst nach acht Amtsjahren - bei freiwilligem Abgang genauso wie bei Abwahl.
In Bern-Jura-Solothurn gibt es Abfindungen für Synodalratsmitglieder über 45: Bei vorzeitigem Rücktritt und vierjähriger Amtszeit erhalten Präsidenten 10 (Teilzeitmitglieder 20) % des Jahresgehalts. Der Betrag steigert sich bis auf 25 (50) % bei über 15 Amtsjahren. Bei Nichtwiederwahl gibt es für Präsidenten in den ersten drei Amtsjahren 50 (für Mitglieder 25) %. Abgewählte Präsidenten über 50 erhalten von Anfang an mehr und nach dem vierten Amtsjahr 100 %. Teilzeitmitglieder über 50 bekommen nach 12 Amtsjahren sogar 125 %.


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