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| Alle kirchlichen Handlungen wie Gottesdienst, Taufe, Hochzeit und Beerdigung sind grundsätzlich Sache der einzelnen Kirchgemeinden. Für detaillierte Informationen oder eine Kontaktaufnahme wenden Sie sich direkt an die entsprechenden Pfarrämter. Kirchliche Handlungen stehen in der Regel allen Personen kostenlos offen, die einer reformierten Kirchgemeinde angehören. Gottesdienst In der Regel findet jeden Sonntag in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. Die Gottesdienstzeiten und die Predigenden entnehmen Sie bitte der Übersicht, welche jeden Samstag in der Glarner Tageszeitung «Südostschweiz» erscheint oder dem Kirchenboten «Reformiert GL». Taufe Mit der Taufe werden Kinder in den Kreis der Kirchgemeindeglieder aufgenommen. Die Taufe findet normalerweise in einem Gottesdienst statt. Mit der Taufe verpflichten sich die Eltern zur christlichen Erziehung und Unterweisung ihres Kindes. Die Taufpaten müssen einer christlichen Kirche angehören und mindestens 16 Jahre alt sein. Hochzeit In der kirchlichen Trauung wird die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Segen gestellt. Jede kirchliche Trauung ist ein öffentlicher Gottesdienst. Die Form der Trauung ist grundsätzlich frei. Beerdigung Die kirchliche Abdankung ist ein öffentlicher Gottesdienst anlässlich des Todes eines Mitgliedes der Kirchgemeinde. Anspruch auf eine Beerdigung haben alle Mitglieder einer Kirchgemeinde. Grundsätzlich findet eine Beerdigung oder Kremation am letzten gesetzlichen Wohnort von Verstorbenen statt. Andere kirchliche Handlungen Unsere Kirche ist gemäss den Grundsätzen der Reformation offen für neugestaltete oder wiederentdeckte Formen religiöser Handlungen wie zum Beispiel Segnungen, Handauflegungen und Krankensalbungen. Kirchliche Handlungen für Konfessionslose und Angehörige einer anderen Konfession oder Religion Wollen konfessionslose Personen oder deren Angehörige sowie Personen einer anderen Konfession oder Religion kirchliche Dienstleistungen der Glarner Landeskirche in Anspruch nehmen, so beachten Sie bitte diese Hinweise. Ausführliche Informationen dazu stehen hier. (PDF-Datei: Kirchenordnung Artikel 1 bis 60 sowie Abschnitt 7/O/1) Zum Seitenanfang |
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