Bei der Mitgliedschaft zeigt sich der volkskirchliche Charakter der reformierten Landeskirchen besonders deutlich: Mitglied einer Kantonalkirche wird man in der Regel dadurch, dass man als Kind von reformierten Eltern geboren wird.
Zeichen dieser Mitgliedschaft ist in der Regel die Taufe: Sie ist das christliche Ritual der Aufnahme in die Gemeinde. In den meisten Kantonalkirchen können Kinder auch dann als Mitglieder geführt werden, wenn sie nicht getauft wurden, solange ihre Eltern Mitglieder sind. Die Mitgliedschaft ist nicht an ein bestimmtes äusseres Zeichen der Zustimmung, des öffentlich dargelegten Glaubens gebunden.
Rechte und Pflichten
Wer Mitglied der reformierten Kirche ist, darf am kirchlichen Leben teilnehmen und hat ein Anrecht auf kirchliche Taufe, Hochzeit und Beerdigung. Mitglieder erhalten das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht (mit 16 Jahren; in den meisten Kantonalkirchen auch ohne Schweizer Staatszugehörigkeit). Mitglieder bezahlen zudem die Kirchensteuer (ab dem Zeitpunkt, an dem die Staatssteuerpflicht beginnt).
Eintritt
Wollen Sie in die reformierte Kirche eintreten? Nehmen Sie Kontakt mit dem Pfarramt Ihrer Kirchgemeinde auf.
Wiedereintritt
Wenn Sie früher aus der reformierten Kirche ausgetreten sind und nun wieder eintreten möchten, teilen Sie dies der Kirchenpflege Ihres Wohnorts mit (am besten schriftlich).
Austritt
Mitglieder können jederzeit und ohne Begründung ihren Austritt aus der jeweiligen Kirche erklären. Wenn Sie zum Austritt entschlossen sind, schreiben Sie eine handschriftlich unterzeichnete Austrittserklärung an den Präsidenten/die Präsidentin der Kirchenpflege Ihrer Kirchgemeinde.
Es empfiehlt sich, eine Kopie zur Kenntnis an die politische Gemeinde zu senden. Im Brief sollen die Austrittserklärung sowie die Personalien stehen.
In der Regel nimmt ein Pfarrer/eine Pfarrerin mit Ihnen Kontakt auf. Der Austritt wird, sofern er bei einem Gespräch nicht zurückgezogen wird, von der Kirchenpflege bestätigt.
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