Sterbehilfe für alle: Viel Lärm um nichts?

Die neusten Vorstösse der organisierten Suizidbeihilfe zielen darauf ab, sich jeglicher Kontrolle zu entwinden. Dies gibt denjenigen Stimmen Auftrieb, die eine verschärfte rechtliche Regelung fordern. Doch bei der Suizidbeihilfe geht es nicht um rechtliche Fragen, sondern um eine vertiefte ethische Reflexion des Problems.

Von Frank Mathwig *

Exit will Suizidbeihilfe auch für gesunde Menschen, berichteten kürzlich die Medien. Die Suizidbeihilfediskussion geht damit in eine neue Runde. Was die Medien aber als Neuigkeit verkaufen, ist so alt wie das Gesetz selbst: Denn dort wird als Kriterium für die Straffreiheit von Suizidbeihilfe lediglich die Uneigennützigkeit der Assistenz gefordert (Art. 115 StGB).

Über den gesundheitlichen Zustand der sterbewilligen Person wird gar nichts gesagt. Allein die medizin-(eth)-ischen Sorgfaltskriterien, die bei der Verschreibung des tödlichen Medikaments beachtet werden müssen, beschränken heute medizinische Sterbehilfe auf kranke Menschen, die sich in der letzten Lebensphase befinden. Viel Lärm um nichts also?

An dieser Stelle kommen nun die neuen Suizidtechniken ins Spiel: Solange Suizidbeihilfe von der Kooperation mit Ärztinnen und Ärzten abhängt, kommt niemand an der Beachtung medizinethischer Massstäbe vorbei. Umgehen lassen sie sich nur entweder mit Hilfe von Suizidmethoden, die ohne medizinische Mitarbeit auskommen, deshalb aber auf verschreibungspflichtige Medikamente verzichten müssen, oder durch die Aufhebung der Rezeptpflichtigkeit von Natrium-Pentobarbital.

Die Sterbehilfeorganisationen verfolgen beide Anliegen. Die Konsequenz ist klar: Mit dem Ende der Abhängigkeit von der Medizin entledigt man sich auch aller (medizin-)ethischen Verpflichtungen.

Veränderte Rolle der Medizin
Der SEK-Ratspräsident Thomas Wipf hat in einer Anhörung vor der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats Ende April 2008 die Herausforderung unmissverständlich benannt: «Die jüngste Entwicklung – der assistierte Suizid mittels Helium – verweist auf eine veränderte Rolle der Medizin in der Suizidbeihilfe. Durch Suizidmethoden ohne verschreibungspflichtige Medikamente wird Suizidbeihilfe weitgehend unabhängig von der Kooperation mit Ärztinnen und Ärzten. Damit sinken zugleich die bisher greifenden Möglichkeiten indirekter Einflussnahme über ärztliche Richtlinien oder das Betäubungsmittelrecht.» Die bisher greifenden medizinischen Standesregeln – «als Instrument der Missbrauchsbekämpfung bei der Suizidhilfe» – laufen ins Leere.

Viele reagieren auf diese «neue» Situation mit der Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Suizidbeihilfe. An dieser Stelle wird eine Unterscheidung wichtig, die der Rat in seiner Position «Das Sterben leben. Entscheidungen am Lebensende aus evangelischer Perspektive» betont: Der SEK spricht sich entschieden gegen ein Suizidbeihilfe-Gesetz aus, weil es notwendig zu ihrer Legalisierung führen würde. Vielmehr fordert er klare, überprüfbare und sanktionierbare Verfahrensregeln für Sterbehilfeorganisationen.

Die Entkriminalisierung des Suizids beginnt erst mit der Einführung des modernen Strafrechts im 18. Jahrhundert. Vor nicht allzu langer Zeit wurden Selbstmörder noch ausserhalb der Friedhofsmauern beerdigt. Heute finden dagegen öffentliche Debatten und Tagungen über effiziente und rechtlich korrekte Suizidtechniken statt.

Die Aufnahme von Art. 115 in das 1941 in Kraft getretene Schweizerische Strafgesetzbuch wurde mit dem Tatmotiv begründet: «Die Überredung zum Selbstmord und die Beihilfe bei einem solchen kann eine Freundestat sein» (Bundesrat von 1918). Freundschaftsdienst oder Eigennutz – anhand dieser beiden Motive wurde entschieden, ob es sich um ein strafbares Tötungsdelikt oder um eine straffreie Tat handelte.

Rechtsstaat nicht gefährden
Sterbehilfeorganisationen verdanken ihre Existenz dieser Unterscheidung, ohne dass die Motive ihrer Tätigkeiten klar wären. In jedem Fall leisten sie keine Freundschaftsdienste, erstens weil Organisationen Dienstleistungen anbieten, aber keine affektiven, emotionalen Bindungen, und zweitens, weil eine Kommunikation, die aus einigen E-Mails, Briefen, Telefonaten und kurzen Gesprächen besteht, nichts mit Freundschaft, Sympathie und persönlicher Verbundenheit zu tun hat. Ob es sich andersherum um eigennützige Motive handelt, müssen Staatsanwaltschaften und Gerichte klären.

Aber: wir leben in einem liberalen Rechtsstaat und sollten uns davor hüten, ihn zu gefährden, indem wir auf ein zweifelhaftes Ausnutzen seiner Freiheiten mit überstürzten und überzogenen rechtlichen Forderungen reagieren. Suizidbeihilfe in der Schweiz ist kein rechtliches, sondern ein ethisches Problem. Anstelle rechtlicher Überlegungen sollten wir uns viel mehr Zeit nehmen für die Frage, was unsere Gesellschaft ihren Mitgliedern neben zivilisatorischen und technologischen Optionen sowie einem liberalen Selbstverständnis noch zu bieten hat: an Respekt, Solidarität, Fürsorge, Empathie, aber auch an Achtsamkeit, Sensibilität, Behutsamkeit, einen Blick, der weiter reicht als nur auf die eigenen Partikularinteressen, und ein Engagement, das nicht in den eigenen Anliegen steckenbleibt. Die Technisierung des Suizids ist eine in jeder Hinsicht arme Option.

* Frank Mathwig ist Beauftragter für Ethik beim Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund.

Quelle: Reformierte Presse Nr. 20/2008.

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