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Suizidhilfe: Der zertifizierte Tod
Von Frank Mathwig* Nach einer langen Phase medialer Präsenz der Suizidhilfeorganisationen sorgt jetzt der Gesetzgeber für Schlagzeilen. Zuerst bekannte sich der Bundesrat zu seiner Uneinigkeit hinsichtlich der Vorschläge aus dem Departement von Bundesrätin Widmer-Schlumpf zur Revision von Art. 115 StGB. Zwei Wochen später doppelte die Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit einer – ebenso einmaligen – Vereinbarung mit Exit Deutsche Schweiz nach. In beiden Diskussionen geht es um das Pro und Kontra von Suizidhilfeorganisationen und nicht um die Suizidhilfe selbst. Die Behauptung, wer organisierte Suizidhilfe verbieten wolle, sei damit gegen Suizidhilfe, ist genauso falsch wie die These, «dass es Sterbehilfeorganisationen braucht, wenn das Selbstbestimmungsrecht am Ende des Lebens gelten soll» («NZZ» 4./5. Juli). Die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte werden durch das Recht geschützt und nicht durch Dignitas oder Exit. Und für die Umsetzung eines Sterbewunsches braucht es die Medizin und keine Dienstleistungsorganisation. Suizidhilfeorganisationen sind im Grunde so überholt wie die Diskussionen darüber. In den 1980er Jahren entstanden sie als kritische Reaktion auf eine Spitzenmedizin, die dem Ziel der Lebenserhaltung um jeden Preis zu folgen schien. Damals gab es – im Gegensatz zu heute – keine Patientenverfügungen, keine etablierte Palliativmedizin, und die Autonomie von Patientinnen und Patienten (informed consent) war in den Köpfen der Ärztinnen und Ärzte noch nicht selbstverständlich. Heute «therapiert» organisierte Suizidhilfe die Probleme der Vergangenheit. Der Zürcher Vertrag hält – ungeachtet der Revisionsvorschläge auf Bundesebene – am bestehenden Art. 115 StGB fest. Der Geltungsbereich wird ausgedehnt, indem die Medizin auch dort assistieren soll, wo sie gemäss den ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften nicht hingehört: diesseits der letzten Krankheitsphase, bei psychisch Kranken, Dementen, in Ausnahmefällen bei Paaren und jungen Menschen. Die Grenzen der medizinethischen Standesregeln werden subtil ausgehöhlt. Der Vertragsentwurf trägt dazu dabei, die ursprünglich als Ausnahme vorgesehene Suizidhilfe (straffrei, aber nicht legal) in einen Regelfall – mit oberstaatsanwaltschaftlichem Gütesiegel – zu verwandeln. Der Vertrag garantiert keine zukunftsfähige und menschenwürdige Begleitung von Kranken und Sterbenden. Diese besteht in einer umfassenden palliativmedizinischen Betreuung, zu der als Ultima Ratio auch Suizidhilfe gehören kann. Suizidassistenz bildet hierbei eine Option und nicht das Programm. Palliative Care bietet auch Menschen eine Lebensperspektive, die nicht mehr souverän und selbstbestimmt entscheiden können, aber deren Würde auch in ihrem Angewiesensein respektiert und geschützt ist. Die Zeit der organisierten Suizidhilfe ist vorbei, die Zukunft gehört der Palliative Care – auch in Zürich. * Frank Mathwig ist Beauftragter für Ethik am Institut für Theologie und Ethik des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Quelle: Reformierte Presse Nr. 28/29, 2009. Forumsbeiträge zu diesem Artikel.
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