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Heillose Begriffsverwirrung im Themenbereich SterbehilfeDie «SonntagsZeitung» hat 2007 bei Isopublic eine Umfrage zum Thema «Passive Sterbehilfe» bestellt. Gemeint haben das Blatt und das Meinungsforschungsinstitut aber die Beihilfe zum Suizid. Ein Begriffswirrwarr sondergleichen. Von Monika Dettwiler * «Würden Sie die passive Sterbehilfe weiterhin zulassen?», lautet Frage 1. und Frage 2: «Wo soll die passive Sterbehilfe durchgeführt werden? ... In der Wohnung des Sterbewilligen, in Privatwohnungen der Sterbehilfeorganisation...?» Gefragt wurde nach passiver Sterbehilfe, gemeint war aber Suizidhilfe, und das sind zwei grundlegend verschiedene Formen von Sterbehilfe. Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen Das Resultat der Umfrage – laut «SonntagsZeitung» 40/07: «Zwei Drittel der Schweizerinnen und Schweizer sind für die passive Sterbehilfe» – dürfte also wertlos sein. Denn sachkundige Befragte haben sich für die Möglichkeit des Verzichts auf lebenserhaltende Massnahmen ausgesprochen, Uninformierte können aber der Meinung gewesen sein, bei «passiver Sterbehilfe» handle es sich um Suizidhilfe. Begriffe als Synonyme verwendet «Ihre Frage suggeriert eine falsche Fragestellung», antwortet Matthias Kappeler. Geschäftsführer von Isopublic, per E-Mail. «In den Medien sind oft verschiedene Begriffe zum selben Tatvorgang verwendet worden. Für die Bevölkerung waren die beiden Begriffe mehr oder minder identisch. Die Frageformulierungen waren richtig, denn die Fragen müssen für alle Personen (unabhängig vom Sprachverständnis) verständlich sein. Umfragen sind ein Abbild der Bevölkerungsmeinung – ob einem diese nun passt oder nicht, ist ein anderes Thema!» Der Nachrichtenchef der «SonntagsZeitung», Simon Bärtschi, antwortet per E-Mail auf die oben gestellte Frage: «Das Resultat der Umfrage ist alles andere als wertlos. Die Begriffe passive Sterbehilfe und Suizidhilfe werden sowohl in den Medien wie auch in der breiten Bevölkerung synonym verwendet. Deshalb ist die angewandte Fragestellung gerechtfertigt.» Quelle: Reformierte Presse Nr. 43/2007. * Monika Dettwiler ist Co-Chefredaktorin der Reformierten Presse. |
Erklärungen laut Bundesamt für Justiz und Strafgesetzbuch (StGB) Direkte aktive Sterbehilfe Gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen (verboten nach Art. 111–114 StGB). Indirekte aktive Sterbehilfe Zur Linderung von Leiden Mittel (etwa Morphium) einsetzen, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Diese Art der Sterbehilfe gilt als grundsätzlich erlaubt, auch gemäss Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften. Passive Sterbehilfe Verzicht auf die Aufnahme oder den Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen (Beispiel: ein Sauerstoffgerät wird abgestellt). Beihilfe zum Selbstmord – auch Suizidhilfe genannt Nur wer «aus selbstsüchtigen Beweggründen» jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (zum Beispiel durch Beschaffung einer tödlichen Substanz), wird nach Art. 115 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Suizidhilfe geht es darum, dem Patienten die tödliche Substanz zu vermitteln, die der Suizidwillige ohne Fremdeinwirkung selber einnimmt. Exit und Dignitas erklären, Suizidhilfe im Rahmen dieses Gesetzes zu leisten. Sterbebegleitung Betreuung sterbender Menschen. ref.ch auf Twitter |


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